Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.7

Altersversorgung 

Steuerbefreiung

   

Die Beiträge in die Direktversicherung, die Pensionskasse oder den Pensionsfonds sind gem. § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung steuerfrei. Die Höchstbeträge erhöhen sich um 1.800 €, wenn die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt werden (Neufälle).

 

Die Versorgungsleistungen aus den steuerbefreiten Altersvorsorgebeiträgen unterliegen gem. § 22 Nr. 5 EStG in vollem Umfang der nachgelagerten Besteuerung.

 

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