Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.7

Altersversorgung 

Wahlrecht

   

Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer können auch verlangen, dass auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bei Zuwendungen an eine Direktversicherung, eine Pensionskasse bzw. einen Pensionsfonds verzichtet wird, um in den Genuss der steuerlichen Altersvorsorgezulage bzw. des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10 a EStG zu kommen. Die Möglichkeit, auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten, besteht nur zugunsten einer individuellen Versteuerung der Beiträge, weil nur so ein Zulageanspruch entsteht. In allen anderen Fällen der Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer nur im Einvernehmen mit den Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit verzichten. Im Übrigen muss der Verzicht spätestens bis zur Fälligkeit des umzuwandelnden Arbeitslohns erklärt werden. Eine nachträgliche Änderung der steuerlichen Behandlung der durch Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge ist nicht zulässig.

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