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2.7

Altersversorgung 

Bescheinigungspflichten

   

Leistet der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge zu einer Altersversorgung, ist in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „V" aufzunehmen. Damit wird gewährleistet, dass dieser Personenkreis nur noch die gekürzte Vorsorgepauschale nach § l0c Abs. 2 bis 5 EStG bzw. den gekürzten Höchstbetrag beim Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe erhält.

 

Beispiel 1

Der Arbeitgeber zahlt für eine Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2005 Beiträge für eine Direktversicherung in Höhe von 3.000 €. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung vor. Der Vertrag wurde bereits im Jahr 2000 abgeschlossen.

 

Die Beiträge sind in Höhe von

4 % von 61.800 € =  2.472 €

steuerfrei gem. § 3 Nr. 63 EStG.

 

Der übersteigende Betrag in Höhe von 528 € wird individuell besteuert.

(Zum Wahlrecht siehe iz. 3.6)

 

Beispiel 2

Der Arbeitgeber schließt am 1.5.2005 eine Direktversicherung für seinen Arbeitnehmer ab. Der Beitrag im Jahr 2005 beträgt 3.000 €. f. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung vor.

 

Die Beiträge sind in Höhe von

4 % von 61.800 = 2.472

zzgl. 1.800 € höchstens  528 €

 

steuerfrei gern. § 3 Nr. 63 EStG.

 

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