Leistet der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge zu einer Altersversorgung, ist in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe „V" aufzunehmen. Damit wird gewährleistet, dass dieser Personenkreis nur noch die gekürzte Vorsorgepauschale nach § l0c Abs. 2 bis 5 EStG bzw. den gekürzten Höchstbetrag beim Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgabe erhält.
Beispiel 1
Der Arbeitgeber zahlt für eine Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2005 Beiträge für eine Direktversicherung in Höhe von 3.000 €. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung vor. Der Vertrag wurde bereits im Jahr 2000 abgeschlossen.
Die Beiträge sind in Höhe von
4 % von 61.800 € = 2.472 €
steuerfrei gem. § 3 Nr. 63 EStG.
Der übersteigende Betrag in Höhe von 528 € wird individuell besteuert.
(Zum Wahlrecht siehe iz. 3.6)
Beispiel 2
Der Arbeitgeber schließt am 1.5.2005 eine Direktversicherung für seinen Arbeitnehmer ab. Der Beitrag im Jahr 2005 beträgt 3.000 €. f. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung vor.
Die Beiträge sind in Höhe von
4 % von 61.800 = 2.472
zzgl. 1.800 € höchstens 528 €
steuerfrei gern. § 3 Nr. 63 EStG.
|