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Altersversorgung 

Vervielfältigungsregelung bei Auflösung des Dienstes

   

Als Ersatz für den Wegfall der Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40b EStG und damit auch der bisher geltenden Vervielfältigungsregelung wurde in § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG eine neue Vervielfältigungsregelung aufgenommen.

Werden danach bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Beiträge in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder in eine Direktversicherung im Sinne des § 3 Nr. 63 EStG n.F. geleistet, sind die Beiträge insoweit steuerfrei, als sie 1.800 € vervielfältigt mit der Zahl der Dienstjahre nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag ist individuell zu versteuern.

Der vervielfältigte Betrag mindert sich um die im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den vorangegangenen sechs Jahren vom Arbeitgeber nach § 3 Nr. 63 EStG n.F. steuernfrei erbrachten Beiträge. Die Kalenderjahre vor 2005 werden sowohl bei der Kürzung als auch bei der Berechnung der Dienstjahre nicht berücksichtigt.

 

 

Beispiel

Zum 31.12.2005 wird das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers aufgelöst. Der Arbeitnehmer erhält als Abfindung einen Betrag von 50.000 €. Von der Abfindung werden 30.000 € in Form einer Gehaltsumwandlung noch im Jahr 2005 in eine Direktversicherung eingezahlt, bei der die Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenleistung erbracht werden.

Das Dienstverhältnis bestand 15 Jahre. Bisher wurden in den Jahren 1995 bis 2004 jedes Jahr 1.500 € in eine Direktversicherung einbezahlt, bei der ebenfalls Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rentenzahlung zugesagt sind. lm Jahr 2005 wurde in den Direktversicherungsvertrag ebenfalls ein Beitrag in Höhe von 1.500 € einbezahlt. Von der Übergangsregelung nach § 52 Abs. 52a EStG hat der Arbeitnehmer keine Gebrauch gemacht.

 

Die Einzahlungen in die Direktversicherung sind gern. § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei, da der Arbeitnehmer keinen Antrag nach § 52 Abs. 52a EStG gestellt hat.

Der steuerfreie Beitrag errechnet sich wie folgt:

 

1 Jahr X 1.800 € 1.800

abzgl. steuerfreier Beitrag 2005 ./. 1.500 €

Steuerfrei gern. § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG =300 €

 

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