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2.7

Altersversorgung 

Übergangsregelung

   

Mit der Erweiterung des § 3 Nr. 63 EStG auf Direktversicherungsbeiträge wurde die bisherige Pauschalierungsmöglichkeit des § 40b EStG für kapitalgedeckte betriebliche Pensionskassen und bei den Direktversicherungen abgeschafft. Aus Vertrauensschutzgründen wurde jedoch in § 52 Abs. 52a EStG eine Übergangsregelung aufgenommen.

Diese Übergangsregelung gilt nur für Altfälle. Bei diesen ist eine Pauschalierung mit 20 % weiterhin möglich. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rentenleistung oder in einem Einmalbetrag erbracht werden.

§ 3 Nr. 63 EStG n.F. ist vorrangig vor der Pauschalierung nach § 40b EStG anzuwenden. Dies bedeutet, das bei Direktversicherungsverträgen, die eine Versorgungsleistung in Form der lebenslangen Rentenleistung vorsehen, zunächst die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG zur Anwendung kommt. Auf die Steuerbefreiung kann der Arbeitnehmer jedoch verzichten.

Nach § 52 Abs. 6 Satz 2 EStG gilt der Verzicht für die Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses. Die Verzichtserklärung muss bis spätestens 30.6.2005 erfolgen. Wechselt der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, kann er seine Entscheidung bis zur ersten Beitragsleistung neu treffen.

 

 

Macht der Arbeitnehmer von der Übergangsregelung Gebrauch, ist die Vervielfältigungsregelung des § 3 Nr. 63 Satz 4 EStG nicht anwendbar.

 

Beispiel 1

Der Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer an 1.1.1995 eine Direktversicherung abgeschlossen. Der jährliche Beitrag beträgt 1.752 €. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer Einmalzahlung vor.

 

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG ist für diese Direktversicherung nicht anwendbar, da die Voraussetzungen der lebenslangen Rentenzahlung nicht vorliegen. Die Pauschalierung nach § 40b Abs. 2 EStG a.F. i.Vd. m. § 52 Abs. 52a EStG n.F. ist jedoch zulässig.

 

Beispiel 2

Der Arbeitgeber hat für seinen Arbeitnehmer an 1.1.1995 eine Direktversicherung abgeschlossen. Der jährliche Beitrag beträgt 1.752 €. Der Versicherungsvertrag sieht eine Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rentenzahlung vor.

Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 63 EStG ist für diese Direktversicherung anzuwenden, da die Voraussetzungen der lebenslangen Rentenzahlung vorliegen. Der Arbeitnehmer hat jedoch bis zum 30.6.2005 die Möglichkeit auf die Steuerbefreiung zu verzichten.

 

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