Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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2.7

Altersversorgung 

Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

   

Für den Bereich der umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und damit der Pauschalierung des § 40b EStG. Davon sind vor allem die im Umlageverfahren finanzierten Zusatzversorgungskassen des öffentlichen Dienstes betroffen.

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