(1) 1Mit Ärzten soll
auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit
vereinbart werden,
wenn sie
mindestens ein Kind unter 18 Jahren
oder
einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen
und dringende dienstliche beziehungsweise betriebliche Belange
nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung
nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen.
3Sie kann verlängert
werden;
der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten
Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Bei der Gestaltung
der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber
im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten
der besonderen persönlichen Situation der Ärztin/des Arztes nach
Satz 1 Rechnung zu tragen.
(2) Ärzte, die in anderen
als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung
vereinbaren wollen,
können von ihrem Arbeitgeber verlangen,
dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit
dem Ziel erörtert,
zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten
auf ihren Wunsch
eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden,
sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes
bei gleicher Eignung
im Rahmen der dienstlichen beziehungsweise betrieblichen Möglichkeiten
bevorzugt berücksichtigt werden.
Protokollerklärung
zu Abschnitt II:
1Gleitzeitregelungen
sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit
(§ 6 Absatz 6 und 7) möglich;
dies gilt nicht bei Schicht- und Wechselschichtarbeit.
2Sie
dürfen keine Regelungen nach § 6 Absatz
4 enthalten.
3Bei
In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen
bleiben unberührt.
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