TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 6 | Regelmäßige Arbeitszeit |
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt 42 Stunden. 2Die regelmäßige
Arbeitszeit kann auf fünf Tage,
(2) 1Für die Berechnung
des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit 2Abweichend kann
bei Ärzten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu
leisten haben,
(3) 1Soweit es die
betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, 2Kann die Freistellung
nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen,
3Die regelmäßige
Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember,
4Die Arbeitszeit
an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, 5Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhalten die Ärzte je Stunde 100 v.H. des Stundenentgelts. 6Stundenentgelt
ist der auf eine Stunde entfallende Anteil des monatlichen Entgelts
7In den Fällen des Satzes 4 steht der Zeitzuschlag von 35 v.H. (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d) zu. 8Für Ärzte, die
regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht. Protokollerklärung
zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
(4) Aus
dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage
eines Tarifvertrages auf Landesebene
(5) 1Die Ärzte sind
im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten
verpflichtet, 2Ärzte, die regelmäßig
an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, 3Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.
(6) 1Durch Tarifvertrag
auf Landesebene kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor 2Die innerhalb
eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
(7) 1Durch Tarifvertrag
auf Landesebene kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr 2Die innerhalb
der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden
(8) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Für jeden Tag
einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens 3Überschreiten
nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat,
4Der besonderen Situation von Teilzeitbeschäftigten ist Rechnung zu tragen. Protokollerklärungen zu § 6: 1. 1Die
Tarifvertragsparteien erwarten, dass den Ärzten bei der Festlegung
der Arbeitszeit 2Die
in den Hochschulgesetzen der Länder geregelten Mindestzeiten 2. Die Tarifvertragsparteien
erwarten, dass die Kliniken zusammen mit den Ärzten 3. Die Tarifvertragsparteien
erwarten, dass in den Kliniken unter Einbeziehung der Ärzte
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