TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt II |
Arbeitszeit |
§ 8 | Ausgleich für Sonderformen der Arbeit |
(1) 1Ärzte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Überstunden 15 v.H., b) für Nachtarbeit 20 v.H., c) für Sonntagsarbeit 25 v.H., d) bei Feiertagsarbeit - ohne Freizeitausgleich 135 v.H., - mit Freizeitausgleich 35 v.H., e) für
Arbeit am 24. Dezember und f) für Arbeit an Samstagen
von 13 bis 21 Uhr 0,64 €; in
den Fällen der Buchstaben a bis e beziehen sich die
Werte bei Ärzten der Entgeltgruppe Ä 1 auf den Anteil des Tabellenentgelts
der Stufe 3 und bei Ärzten der Entgeltgruppen Ä 2 bis Ä 4 auf
den Anteil des Tabellenentgelts der Stufe 1 der jeweiligen Entgeltgruppe,
der auf eine Stunde entfällt. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchstabe c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch der
Ärzte können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse
es zulassen, 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche. Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2: Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
(2) 1Überstunden sind
grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; 2Ärzte
erhalten für Überstunden (§ 7 Absatz
9), 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.
(3) (Nicht besetzt)
(4) Für
Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind Protokollerklärung
zu § 8 Absatz 4:
(5) 1Ärzte, die ständig
Wechselschichtarbeit leisten, 2Ärzte, die nicht
ständig Wechselschichtarbeit leisten,
(6) 1Ärzte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. 2Ärzte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
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