(1) 1Wechselschichtarbeit
ist die Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten
vorsieht,
bei denen die Ärztin/der Arzt durchschnittlich längstens nach Ablauf
eines Monats
erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten
sind wechselnde Arbeitsschichten,
in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und
feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten
sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit
umfassen.
(2) Schichtarbeit ist die
Arbeit nach einem Schichtplan,
der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit
um mindestens zwei Stunden
in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,
und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet
wird.
(3) 1Unter
den Voraussetzungen des Arbeitszeit- und
Arbeitsschutzgesetzes,
insbesondere des §
5 Arbeitsschutzgesetz, kann die tägliche Arbeitszeit im Schichtdienst
auf bis zu 12 Stunden ausschließlich der Pausen ausgedehnt werden,
um längere Freizeitintervalle zu schaffen oder die Zahl der Wochenenddienste
zu vermindern.
2In unmittelbarer
Folge dürfen nicht mehr als vier Zwölf-Stunden- Schichten
und innerhalb von zwei Kalenderwochen nicht mehr als acht Zwölf-
Stunden-Schichten geleistet werden.
3Solche Schichten
können nicht mit Bereitschaftsdienst (§ 7 Absatz 4) kombiniert
werden.
(4) 1Die Ärzte sind
verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall
die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst).
2Der Arbeitgeber
darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist,
dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung
überwiegt.
3Wenn
in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst
fällt,
kann im Rahmen des §
7 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz die
tägliche Arbeitszeit
im Sinne des Arbeitszeitgesetzes abweichend von den §§
3 und 6 Absatz 2 Arbeitszeitgesetz
über acht Stunden hinaus auf bis zu 24 Stunden (8 Stunden Volldienst
und 16 Stunden Bereitschaftsdienst) verlängert werden,
wenn mindestens die Zeit über acht Stunden als Bereitschaftsdienst
abgeleistet wird.
4Die Verlängerung
setzt voraus, dass zuvor
a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle
und
b) eine Belastungsanalyse gemäß §
5 Arbeitsschutzgesetz stattgefunden
hat sowie
c) gegebenenfalls daraus resultierende
Maßnahmen
zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes ergriffen
worden sind.
5Die tägliche Arbeitszeit
darf bei Ableistung ausschließlich von Bereitschaftsdienst
an Samstagen, Sonn- und Feiertagen maximal 24 Stunden betragen,
wenn dadurch für den Einzelnen mehr Wochenenden und Feiertage frei
sind.
(5) 1Unter
den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 4 Buchstabe a bis c
und bei Einhaltung der Grenzwerte des Absatzes 4
kann im Rahmen des §
7 Absatz 2a Arbeitszeitgesetz
eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit über acht Stunden hinaus
auch ohne Ausgleich erfolgen.
2Dabei ist eine
wöchentliche Arbeitszeit
von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe
I und
von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden in der Bereitschaftsdienststufe
II zulässig.
3Durch Tarifvertrag
auf Landesebene kann in begründeten Einzelfällen
eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von bis zu
66 Stunden vereinbart werden.
4Für die Berechnung
des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen.
(6) 1Die Ärztin/Der
Arzt hat sich auf Anordnung des Arbeitgebers
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber
anzuzeigenden Stelle aufhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
2Der Arbeitgeber
darf Rufbereitschaft nur anordnen,
wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Rufbereitschaft
wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass Ärzte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon
oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet
sind.
4Durch
tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft
kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten
werden
(§§ 3, 7
Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 4 Arbeitszeitgesetz).
(7) Nachtarbeit ist die
Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.
(8) Mehrarbeit sind die
Arbeitsstunden,
die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit
hinaus
bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Absatz 1 Satz 1) leisten.
(9) Überstunden sind die
auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
(§ 6 Absatz 1)
für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen
und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen
werden.
(10) Abweichend von Absatz
9 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden,
die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im
Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden
einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden,
die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus
nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.
(11) 1In den Fällen,
in denen Teilzeitarbeit (§ 11)
vereinbart wurde,
verringern sich die Höchstgrenzen der wöchentlichen Arbeitszeit
in Absatz 5
- beziehungsweise in den Fällen, in denen Absatz 5 nicht zur Anwendung
kommt, die Höchstgrenze von 48 Stunden -
in demselben Verhältnis wie die Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten
zu der regelmäßigen Arbeitszeit der Vollbeschäftigten verringert
worden ist.
2Mit Zustimmung
der Ärztin/des Arztes oder aufgrund von dringenden dienstlichen
oder betrieblichen Belangen
kann hiervon abgewichen werden.
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