TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 17 | Allgemeine Regelungen zu den Stufen |
(1) Die Ärzte erhalten
das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats
an,
(2) 1Den Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 2 stehen gleich:
2Zeiten der Unterbrechung
bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, 3Zeiten, in denen
eine Beschäftigung mit einer kürzeren
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