TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt III |
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen |
§ 21 | Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung |
1In
den Fällen der Entgeltfortzahlung nach §
22 Absatz 1, §
26 und §
27 werden das Tabellenentgelt 2Nicht in Monatsbeträgen
festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt 3Ausgenommen
hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und
Mehrarbeit Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3: 1. 1Volle
Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz
2 2Hat
das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
3Bei
Änderungen der individuellen Arbeitszeit
2. 1Der Tagesdurchschnitt
nach Satz 2 beträgt 1/65 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei
einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt
4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.
3. 1Liegt
zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung
der individuellen Arbeitszeit 2Dazu
ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
4. Tritt
die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung
ein,
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