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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  III

Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

 

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 22 Absatz 1, § 26 und § 27 werden das Tabellenentgelt
sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt.

2Nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt
auf Basis der letzten drei vollen Kalendermonate,
die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen (Berechnungszeitraum), gezahlt.

3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich gezahlte Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit
(mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Mehrarbeits- oder Überstunden),
Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Protokollerklärungen zu § 21 Satz 2 und 3:

1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2
sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat.

2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden,
sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen.

3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit
werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zu Grunde gelegt.

 

2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt 1/65
aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben,
wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit durchschnittlich auf fünf Tage verteilt ist.

2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.

3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt
entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.

4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.

 

3. 1Liegt zwischen der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder der Änderung der individuellen Arbeitszeit
und dem maßgeblichen Ereignis für die Entgeltfortzahlung kein voller Kalendermonat,
ist der Tagesdurchschnitt anhand der konkreten individuellen Daten zu ermitteln.

2Dazu ist die Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile,
die für diesen Zeitraum zugestanden haben,
durch die Zahl der tatsächlich in diesem Zeitraum erbrachten Arbeitstage zu teilen.

 

4. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein,
sind die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile, die vor der Entgeltanpassung zustanden,
um 90 v.H. des Vomhundertsatzes für die allgemeine Entgeltanpassung zu erhöhen.

 

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