TV-Ärzte |
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Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken |
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Abschnitt V I |
Übergangs- und Schlussvorschriften |
§ 36 | Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung |
1Zur
Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Universitätskliniken
und zur Beschäftigungssicherung 2Im Interesse des Klinikums kann ein Beitrag der Ärzte vereinbart werden. 3Der
Beitrag kann darin bestehen, 4Die
Summe des Beitrags kann für jede Ärztin / jeden Arzt max. bis
zu 10 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen, 5Die Länder stellen sicher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung möglich ist. 6Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der Anlage C.
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