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TV-Ärzte

Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken

Abschnitt  V I

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 36 Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft und Beschäftigungssicherung

 

1Zur Sicherung der wirtschaftlichen Zukunft der Universitätskliniken und zur Beschäftigungssicherung
werden regionale Öffnungen für Anwendungsvereinbarungen auf Landesebene ermöglicht.

2Im Interesse des Klinikums kann ein Beitrag der Ärzte vereinbart werden.

3Der Beitrag kann darin bestehen,
im Interesse des Klinikums künftige tarifliche Ansprüche in Beteiligungen der Ärzte am Klinikum umzuwandeln
beziehungsweise tarifliche Ansprüche zu reduzieren.

4Die Summe des Beitrags kann für jede Ärztin / jeden Arzt max. bis zu 10 v.H. des Jahresbruttoeinkommens betragen,
wobei der Anteil für die Reduzierung von tariflichen Ansprüchen max. bis zu 6 v.H. beträgt.

5Die Länder stellen sicher, dass eine Mitarbeiterbeteiligung möglich ist.

6Die Einzelheiten zum Verfahren ergeben sich aus der Anlage C.

 

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