(1) 1Bei Ärzten, die am 30. April 2009 in
den Justizvollzugskrankenhäusern Fröndenberg und Hohenasperg
beschäftigt sind und ab 1. Mai 2009 unter den Geltungsbereich des
TV-Ärzte fallen,
werden auf die bis zum 30. April 2009 zusätzlich zum Tabellenentgelt
gezahlten Zulagen
(z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn
beim Tabellenentgelt nach dem TV-Ärzte
sowie Zugewinne aus allgemeinen Entgeltanpassungen, Stufensteigerungen
und Höhergruppierungen angerechnet.
2Bei Ärzten, die am 31. Dezember 2011
im Justizvollzugsdienst in der Patientenversorgung beschäftigt
sind
und nicht unter Satz 1 fallen, und die ab 1. Januar 2012 unter
den Geltungsbereich des TV-Ärzte fallen,
wird auf die bis zum 31. Dezember 2011 zusätzlich zum Tabellenentgelt
gezahlten Zulagen
(z. B. nach § 16 Absatz 5 TV-L) der Zugewinn
beim Tabellenentgelt nach dem TVÄrzte angerechnet.
(2) Soweit Ärzte in der
Entgeltgruppe Ä 2 die Voraussetzungen der neuen Stufe 4 erfüllen
und sie in der Stufe 3 zum bisherigen Tabellenentgelt Zulagen
(z. B. nach § 16 Abs. 3 und 4 TV-Ärzte)
erhalten haben,
ist der mit der Zuordnung zur Stufe 4 verbundene Zugewinn von 210
Euro
(Tarifgebiet West) bzw. 190 Euro (Tarifgebiet Ost) auf die bisherigen
Zulagen anzurechnen.
|