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2.2 |
Bruttogehalt |
2.2.1 |
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst - TVöD - |
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Ausgleich für Sonderformen der Arbeit |
Die Sonderformen der Arbeit sind in
§ 7 TVöD bzw.
§ 7 TV-L definiert.
§ 8 TVöD bzw. § 8 TV-L regeln den Ausgleich für die Arbeitsleistung in diesen Sonderformen; er erfolgt durch Bezahlung in Form von Zeitzuschlägen oder durch Gewährung von Freizeit während der regulären Arbeitszeit.
Mit den Icons „A" und „B" in den Programmzeilen 16 und 17 kann ein Assistent zur Berechnung des
Ausgleichs für Sonderformen der Arbeit aufgerufen werden. Die Ergebnisse können direkt in die Gehaltsberechnung übernommen werden. Die Details der Berechnung werden gespeichert und können jederzeit bei der jeweiligen Monatsberechnung wieder aufgerufen werden. Einzelheiten zur Benutzung dieses Assistenten finden Sie unter dem Stichwort Zeitzuschläge.
Links zu Sonderformen der Arbeit: (in Vorbereitung Wechselschichtarbeit, Wechselschichtzulage Bereitschaftsdienst, Entgelt für Bereitschaftsdienst Rufbereitschaft, Pauschale für Rufbereitschaft Nachtarbeit, Zuschlag für Nachtarbeit Mehrarbeit, Mehrarbeitsvergütung Überstunden, Überstundenentgelt
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