Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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A-Besoldungsordnung, aufsteigende Gehälter

Bundesbesoldungsordnung A

 

Besoldungsgruppe A 1

(weggefallen)

 

Besoldungsgruppe A 2

Aufseher 1) 2)

Oberamtsgehilfe

Oberbetriebsgehilfe

Schaffner 1) 2)

Wachtmeister 1) 3)

Kommentar:

1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage nach Anlage IX.

3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 1 nicht zu.

 

Besoldungsgruppe A 3

Hauptamtsgehilfe 1) 4)

Hautbetriebsgehilfe 4)

Oberaufseher 2) 4)

Oberschaffner 2) 4)

Oberwachtmeister 2) 3) 4) 5)

Grenadier, Flieger, Matrose 6)

Gefreiter 7)

Kommentar:

1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.
Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.

4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in

einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine

mindestens dreijährige Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.

5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die

der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen festgesetzt hat.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 

Besoldungsgruppe A 4

Amtsmeister 1)

Betriebsmeister

Hauptaufseher 2)

Hauptschaffner 2)

Hauptwachtmeister 2) 4)

Oberwart 2) 3)

Triebwagenführer 2)

Obergefreiter

Hauptgefreiter5)

Kommentar:

1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Als Eingangsamt.

4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 2 nicht zu.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 

Besoldungsgruppe A 5

Betriebsassistent 3) 5)

Erster Hauptwachtmeister 3) 5) 6)

Hauptwart 3) 5)

Justizvollstreckungsassistent

Kriminaloberwachtmeister 1)

Kriminalwachtmeister 1) 2)

Oberamtsmeister 4) 5)

Oberbetriebsmeister 5)

Obertriebwagenführer 3) 5)

Polizeioberwachtmeister 1)

Polizeiwachtmeister 1) 2)

Stabsgefreiter

Oberstabsgefreiter 3) 8)

Unteroffizier

Maat

Fahnenjunker

Seekadett

Kommentar:

1) Während der Ausbildung.

2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der Besoldungsgruppe A 4.

3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt ist.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der Fußnote 3 nicht zu.

7) (weggefallen)

8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite beträgt bis zu 50 v. H. der in der Besoldungsgruppe

A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten Planstellen.

 

Besoldungsgruppe A 6

Betriebsassistent 5)

Erster Hauptwachtmeister 5) 6)

Hauptwart 5)

Justizvollstreckungssekretär

Lokomotivführer 1)

Oberamtsmeister 5)

Oberbetriebsmeister 5)

Obertriebwagenführer 5)

Sekretär1)

Werkmeister1)

Stabsunteroffizier 2)

Obermaat 2)

Kommentar:

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.

3) (weggefallen)

4) (weggefallen)

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 v H der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen Dienstes.

6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.

 

Besoldungsgruppe A 7

Brandmeister 4)

Justizvollstreckungsobersekretär

Krankenpfleger 4)

Krankenschwester 4)

Kriminalmeister 4)

Oberlokomotivführer 1)

Obersekretär 6) 7)

Oberwerkmeister 1) 8)

Polizeimeister 4)

Stationspfleger 5)

Stationsschwester 5)

Stabsunteroffizier 3)

Obermaat 3)

Feldwebel

Bootsmann

Fähnrich

Fähnrich zur See

Oberfeldwebel 2)

Oberbootsmann 2)

Kommentar :

1) Auch als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.

4) Als Eingangsamt.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes.

7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten.

 

Besoldungsgruppe A 8

Abteilungspfleger

Abteilungsschwester

Gerichtsvollzieher 1)

Hauptlokomotivführer

Hauptsekretär

Hauptwerkmeister

Justizvollstreckungshauptsekretär

Kriminalobermeister

Oberbrandmeister

Polizeiobermeister

Hauptfeldwebel 2)

Hauptbootsmann 2)

Oberfähnrich 2)

Oberfähnrich zur See 2)

Kommentar :

1) Als Eingangsamt.

2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

 

Besoldungsgruppe A 9

Amtsinspektor 3)

Betriebsinspektor 3)

Hauptbrandmeister 3)

Inspektor

Kapitän 1)

Konsulatssekretär

Kriminalhauptmeister 3)

Kriminalkommissar

Obergerichtsvollzieher 3)

Oberin 6) 7)

Oberpfleger 7)

Oberschwester 7)

Pflegevorsteher 6) 7)

Polizeihauptmeister 3)

Polizeikommissar

Stabsfeldwebel 4)

Stabsbootsmann 4)

Oberstabsfeldwebel 2) 4)

Oberstabsbootsmann 2) 4)

Leutnant

Leutnant zur See

Kommentar :

1) Im Bundesbereich.

2) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

3) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

4) Die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu 40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.

5) (weggefallen)

6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser Tätigkeit eine Stellenzulage nach
Anlage IX.

 

Besoldungsgruppe A 10 1) *)

Konsulatssekretär Erster Klasse

Kriminaloberkommissar

Oberinspektor

Polizeioberkommissar

Seekapitän 2)

Oberleutnant

Oberleutnant zur See

Kommentar:

1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen Fachhochschulabschluss nachweist.

2) Im Bundesbereich.

*) Amtliche Anmerkung:

Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091)

nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes anzuwenden.

 

Besoldungsgruppe A 11

Amtmann

Kanzler 2)

Kriminalhauptkommissar 1)

Polizeihauptkommissar 1)

Seeoberkapitän 3)

Fachlehrer

· mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird – 4)

Hauptmann 1)

Kapitänleutnant 1)

Kommentar:

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

2) Im Auswärtigen Dienst.

3) Im Bundesbereich.

4) Als Eingangsamt.

 

Besoldungsgruppe A 12

Amtsanwalt 1)

Amtsrat

Kanzler Erster Klasse 3) 4)

Kriminalhauptkommissar 2)

Polizeihauptkommissar 2)

Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Seehauptkapitän 3) 5)

Fachlehrer

· mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher Vorschriften, gefordert wird6)

Konrektor

· als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und

Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 7)

Lehrer

· als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit bis zu 80 Schülern 8)

· an allgemeinbildenden Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht 1)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen bei entsprechender Verwendung 1) 3)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung 1) 3)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung 1) 3) 9)

· mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung1)

· mit der Befähigung für das Lehramt der Primarstufe I bei entsprechender Verwendung 1)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung 1)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe I und die Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung 1) 3)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei entsprechende Verwendung 1) 3) 10)

Zweiter Konrektor

· einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540 Schülern 7)

Hauptmann 2)

Kapitänleutnant 2)

Kommentar:

1) Als Eingangsamt.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.

3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

4) Im Auswärtigen Dienst.

5) Im Bundesbereich.

6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieuroder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser

Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der zulageberechtigenden Verwendung gewährt.

9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen

in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

 

Besoldungsgruppe A 13 11)

Akademischer Rat

· als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Arzt 1)

Erster Kriminalhauptkommissar

Erster Polizeihauptkommissar

Kanzler Erster Klasse 2) 3)

Konservator

Konsul

Kustos

Landesanwalt 1)

Legationsrat

Oberamtsanwalt 12)

Oberamtsrat 13)

Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -

Pfarrer 1)

Rat

Seehauptkapitän 2) 4)

Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10)

Hauptlehrer

· als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr

als 80 bis zu 180 Schülern

Konrektor

· als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grundund

Hauptschule mit mehr als 360 Schülern

· als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern 7)

Lehrer

· mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die

Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer

dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 10) 16)

· mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in

zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen

erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung 8) 10)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in

Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I 20)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den

entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei

überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I 20)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen

in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in

Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung 17) 18)

· mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung 14)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei

überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I 20)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei

entsprechender Verwendung 19) 20)

Realschullehrer

· mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung

entsprechenden Verwendung 10)

Rektor

· einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180

bis zu 360 Schülern 7)

Studienrat

· im höheren Dienst des Bundes 9)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei

einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung

· mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei

Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 21)

· mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung

· mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei

Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum

Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 21)

Stabshauptmann 15)

Stabskapitänleutnant 15)

Major

Korvettenkapitän

Stabsapotheker

Stabsarzt

Stabsveterinär

Kommentar:

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.

3) Im Auswärtigen Dienst.

4) Im Bundesbereich.

5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

6) Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine Amtszulage nach Anlage IX.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.

9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

10) Als Eingangsamt.

11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der

Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der

Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten,

Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach

Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der

Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.

14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige

"Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese

Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen werden. Dem Amtsinhaber kann bei

Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten

Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen werden.

15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.

16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen

nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung

sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem 1. Juli 1975 geregelt war.

17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an

Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.

18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im

Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für

diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.

20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer, davon im

Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für

diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.

21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen ausgewiesen werden.

 

Besoldungsgruppe A 14 *)

Akademischer Oberrat

· als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Arzt 1)

Chefarzt 2)

Konsul Erster Klasse

Landesanwalt 1)

Legationsrat Erster Klasse 3)

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Oberarzt 4)

Oberkonservator

Oberkustos

Oberrat

Pfarrer 1)

Fachschuldirektor

· als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss

führen, der dem der Realschule entspricht 5)

Fachschuloberlehrer

als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule des

Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern 6) 7)

Konrektor

· als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen

Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

· als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen

Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern 5)

Oberstudienrat

· im höheren Dienst des Bundes 8)

· mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei

einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung

· mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei

Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe 9)

· mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife 9)

· mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung

Realschulkonrektor

· als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern

· als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern 5)

Realschulrektor

· einer Realschule mit bis zu 180 Schülern

· einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5)

Regierungsschulrat

· als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene

· im Schulaufsichtsdienst

Rektor

· einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern

· einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer

schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern

· einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern

· einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern 5)

Schulrat

· als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene 5)

Zweiter Konrektor

· einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern

Zweiter Realschulkonrektor

einer Realschule mit mehr als 540 Schülern

Oberstleutnant4)

Fregattenkapitän4)

Oberstabsapotheker

Oberstabsarzt

Oberstabsveterinär

Kommentar:

1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.

3) Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung

"Botschafter" oder "Gesandter".

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.

7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.

9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur

Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.

 

Besoldungsgruppe A 15 *

Akademischer Direktor

als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule

Botschafter 1)

Botschaftsrat

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Dekan 4)

Direktor

Generalkonsul 5)

Gesandter 11)

Hauptkonservator

Hauptkustos

Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)

Museumsdirektor und Professor

Oberarzt 6)

Oberlandesanwalt 4)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)

Vortragender Legationsrat

Direktor einer Fachschule

· als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern 7) 8)

Realschulrektor

· einer Realschule mit mehr als 360 Schülern

Regierungsschuldirektor

· als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes

· als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene

Rektor

· einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern

Schulamtsdirektor

· als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene

Studiendirektor

· als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an

Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9)

· als der ständige Vertreter des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis

zu 360 Schülern 8), einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)

· eines Gymnasiums im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste

Jahrgangsstufe fehlt, 7) mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen

Jahrgangsstufen fehlen, 7) mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen

Jahrgangsstufen fehlen, 7) eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, eines voll

ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines voll ausgebauten

Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7) eines voll ausgebauten

Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten

Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei

Schultypen 7)

· als Leiter einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8) einer beruflichen

Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8) eines nicht voll ausgebauten

Gymnasiums, 7) eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,7)

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7)

· im höheren Dienst des Bundes als der ständige Vertreter des Leiters einer

Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7)

8) zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9)

Oberstleutnant 6) 10)

Fregattenkapitän 6) 10)

Oberfeldapotheker

Flottillenapotheker

Oberfeldarzt

Flottillenarzt

Oberfeldveterinär

Kommentar :

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.

4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.

5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.

7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.

8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.

10) Auf herausgehobenen Dienstposten.

11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.

 

Besoldungsgruppe A 16 *)

Abteilungsdirektor

Abteilungspräsident

Botschafter 1)

Botschaftsrat Erster Klasse

Bundesbankdirektor 2)

Chefarzt 3)

Dekan 4) 5)

Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz

Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung der Stiftung Preußischer

Kulturbesitz

Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle 6)

Finanzpräsident 7)

Generalkonsul 8)

Gesandter 9)

Landeskonservator

Leitender Akademischer Direktor

· als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule 10)

Leitender Direktor 13)

Ministerialrat

· bei einer obersten Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen 7)

· bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) 11)

Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit 7)

Museumsdirektor und Professor

Oberlandesanwalt 5)

Senatsrat

· in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde 11)

Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 5)

Vortragender Legationsrat Erster Klasse 7)

Kanzler einer Universität der Bundeswehr 14)

Leitender Regierungsschuldirektor

· als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes

· als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene

Leitender Schulamtsdirektor

· als leitender Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens sechs

weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind

· als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über

Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche Schulen obliegt

Oberstudiendirektor

· als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 12) eines Gymnasiums

im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, mehr als

800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, eines voll

ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines zweizügig voll

ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit

mindestens zwei Schultypen im höheren Dienst des Bundes als Leiter einer

Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern12)

Oberst 7)

Kapitän zur See 7)

Oberstapotheker 7)

Flottenapotheker 7)

Oberstarzt 7)

Flottenarzt 7)

Oberstveterinär 7)

Kommentar:

1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6, B 9.

2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5, B 6, B 9.

3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.

4) Im Bundesbereich.

5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.

6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.

7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.

10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.

11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.

12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.

13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.

14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.

 

 

 

 

 

 

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