Bundesbesoldungsordnung A
Besoldungsgruppe A 1
(weggefallen)
Besoldungsgruppe A 2
Aufseher 1) 2)
Oberamtsgehilfe
Oberbetriebsgehilfe
Schaffner 1) 2)
Wachtmeister 1) 3)
Kommentar:
1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
2) Erhält als Führer von Kraftwagen eine Stellenzulage
nach Anlage IX.
3) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der
Fußnote 1 nicht zu.
Besoldungsgruppe A 3
Hauptamtsgehilfe 1)
4)
Hautbetriebsgehilfe
4)
Oberaufseher 2) 4)
Oberschaffner 2) 4)
Oberwachtmeister 2)
3) 4) 5)
Grenadier, Flieger, Matrose
6)
Gefreiter 7)
Kommentar:
1) Im Landesbereich auch als Eingangsamt, wenn der
Amtsinhaber im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt
ist.
Dieser Amtsinhaber erhält eine Amtszulage nach Anlage
IX.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Im Justizdienst auch als Eingangsamt.
4) Als Eingangsamt, wenn der Beamte nach Maßgabe der
Laufbahnvorschriften die Laufbahnbefähigung in
einer Laufbahnprüfung erworben hat oder eine
abgeschlossene förderliche Berufsausbildung oder eine
mindestens dreijährige Tätigkeit bei
öffentlich-rechtlichen Dienstherren nachweist.
5) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der
Fußnote 2 nicht zu.
6) In diese Besoldungsgruppe gehören auch alle Soldaten
des untersten Mannschaftsdienstgrades, für die
der Bundespräsident besondere Dienstgradbezeichnungen
festgesetzt hat.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 4
Amtsmeister 1)
Betriebsmeister
Hauptaufseher 2)
Hauptschaffner 2)
Hauptwachtmeister 2)
4)
Oberwart 2) 3)
Triebwagenführer 2)
Obergefreiter
Hauptgefreiter 5)
Kommentar:
1) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage
IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt
ist.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Als Eingangsamt.
4) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der
Fußnote 2 nicht zu.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 5
Betriebsassistent 3)
5)
Erster Hauptwachtmeister
3) 5) 6)
Hauptwart 3) 5)
Justizvollstreckungsassistent
Kriminaloberwachtmeister
1)
Kriminalwachtmeister
1) 2)
Oberamtsmeister 4) 5)
Oberbetriebsmeister
5)
Obertriebwagenführer
3) 5)
Polizeioberwachtmeister
1)
Polizeiwachtmeister
1) 2)
Stabsgefreiter
Oberstabsgefreiter 3)
8)
Unteroffizier
Maat
Fahnenjunker
Seekadett
Kommentar:
1) Während der Ausbildung.
2) Erhält das Grundgehalt der 1. Stufe der
Besoldungsgruppe A 4.
3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
4) Erhält im Landesbereich eine Amtszulage nach Anlage
IX, wenn er im Sitzungsdienst der Gerichte eingesetzt
ist.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Neben der Amtszulage steht eine Amtszulage nach der
Fußnote 3 nicht zu.
7) (weggefallen)
8) Die Gesamtzahl der Planstellen für Oberstabsgefreite
beträgt bis zu 50 v. H. der in der Besoldungsgruppe
A 5 insgesamt für Mannschaftsdienstgrade ausgebrachten
Planstellen.
Besoldungsgruppe A 6
Betriebsassistent 5)
Erster Hauptwachtmeister
5) 6)
Hauptwart 5)
Justizvollstreckungssekretär
Lokomotivführer 1)
Oberamtsmeister 5)
Oberbetriebsmeister
5)
Obertriebwagenführer
5)
Sekretär 1)
Werkmeister 1)
Stabsunteroffizier 2)
Obermaat 2)
Kommentar:
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 7.
3) (weggefallen)
4) (weggefallen)
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu
20 v H der Gesamtzahl der Planstellen des einfachen
Dienstes.
6) Beamte in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
erhalten eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 7
Brandmeister 4)
Justizvollstreckungsobersekretär
Krankenpfleger 4)
Krankenschwester 4)
Kriminalmeister 4)
Oberlokomotivführer 1)
Obersekretär 6) 7)
Oberwerkmeister 1) 8)
Polizeimeister 4)
Stationspfleger 5)
Stationsschwester 5)
Stabsunteroffizier 3)
Obermaat 3)
Feldwebel
Bootsmann
Fähnrich
Fähnrich zur See
Oberfeldwebel 2)
Oberbootsmann 2)
Kommentar :
1) Auch als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6.
4) Als Eingangsamt.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Auch als Eingangsamt für Laufbahnen des mittleren
technischen Dienstes.
7) Als Eingangsamt für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Vollzugsdienstes bei den
Justizvollzugsanstalten.
8) Als Eingangsamt für die Laufbahn des Werkdienstes bei
den Justizvollzugsanstalten.
Besoldungsgruppe A 8
Abteilungspfleger
Abteilungsschwester
Gerichtsvollzieher 1)
Hauptlokomotivführer
Hauptsekretär
Hauptwerkmeister
Justizvollstreckungshauptsekretär
Kriminalobermeister
Oberbrandmeister
Polizeiobermeister
Hauptfeldwebel 2)
Hauptbootsmann 2)
Oberfähnrich 2)
Oberfähnrich zur See
2)
Kommentar :
1) Als Eingangsamt.
2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 9
Amtsinspektor 3)
Betriebsinspektor 3)
Hauptbrandmeister 3)
Inspektor
Kapitän 1)
Konsulatssekretär
Kriminalhauptmeister
3)
Kriminalkommissar
Obergerichtsvollzieher
3)
Oberin 6) 7)
Oberpfleger 7)
Oberschwester 7)
Pflegevorsteher 6) 7)
Polizeihauptmeister
3)
Polizeikommissar
Stabsfeldwebel 4)
Stabsbootsmann 4)
Oberstabsfeldwebel 2)
4)
Oberstabsbootsmann 2)
4)
Leutnant
Leutnant zur See
Kommentar :
1) Im Bundesbereich.
2) Für Funktionen, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung bis zu 30 v. H. der Stellen für Unteroffiziere
der Besoldungsgruppe A 9; erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX.
3) Für Funktionen, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 9 abheben, können nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 v. H. der
Stellen mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet
werden.
4) Die Gesamtzahl der Planstellen für
Stabsfeldwebel/Stabsbootsmänner und
Oberstabsfeldwebel/Oberstabsbootsmänner beträgt bis zu
40 v. H. der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9
insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen.
5) (weggefallen)
6) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält bei Bestellung zum Mitglied der
Krankenhausbetriebsleitung für die Dauer dieser
Tätigkeit eine Stellenzulage nach
Anlage IX.
Besoldungsgruppe A 10
1) *)
Konsulatssekretär Erster Klasse
Kriminaloberkommissar
Oberinspektor
Polizeioberkommissar
Seekapitän 2)
Oberleutnant
Oberleutnant zur See
Kommentar:
1) Als Eingangsbesoldungsgruppe für Laufbahnen, in denen
für die Befähigung der Abschluss einer Fachhochschule
gefordert wird, wenn der Beamte für die Befähigung einen
Fachhochschulabschluss nachweist.
2) Im Bundesbereich.
*) Amtliche Anmerkung:
Fußnote 1) ist nach Artikel 2 Nr. 1 des
Haushaltsstrukturgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3091)
nur auf Beamte des gehobenen technischen Dienstes
anzuwenden.
Besoldungsgruppe A 11
Amtmann
Kanzler 2)
Kriminalhauptkommissar
1)
Polizeihauptkommissar
1)
Seeoberkapitän 3)
Fachlehrer
· mit abgeschlossener
Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher
Vorschriften, gefordert wird –
4)
Hauptmann 1)
Kapitänleutnant 1)
Kommentar:
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
2) Im Auswärtigen Dienst.
3) Im Bundesbereich.
4) Als Eingangsamt.
Besoldungsgruppe A 12
Amtsanwalt 1)
Amtsrat
Kanzler Erster Klasse
3) 4)
Kriminalhauptkommissar
2)
Polizeihauptkommissar
2)
Rechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem
Rechnungshof -
Seehauptkapitän 3) 5)
Fachlehrer
· mit abgeschlossener
Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung, wenn sie
vorgeschrieben ist oder, beim Fehlen laufbahnrechtlicher
Vorschriften, gefordert wird6)
Konrektor
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund-
und
Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
7)
Lehrer
· als Leiter einer
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit
bis zu 80 Schülern 8)
· an allgemeinbildenden
Schulen, soweit nicht anderweitig eingereiht
1)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in
Niedersachsen bei entsprechender Verwendung
1) 3)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in
Nordrhein-Westfalen bei entsprechender Verwendung
1) 3)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in
Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an
Regelschulen in Thüringen bei einer entsprechenden
Verwendung 1) 3) 9)
· mit der Befähigung für das
Lehramt der Primarstufe bei entsprechender Verwendung1)
· mit der Befähigung für das
Lehramt der Primarstufe I bei entsprechender Verwendung
1)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei
entsprechender Verwendung
1)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Primarstufe I und die Sekundarstufe I bei
entsprechender Verwendung
1) 3)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
entsprechende Verwendung
1) 3) 10)
Zweiter Konrektor
· einer Grundschule,
Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 540
Schülern 7)
Hauptmann 2)
Kapitänleutnant 2)
Kommentar:
1) Als Eingangsamt.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11.
3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
4) Im Auswärtigen Dienst.
5) Im Bundesbereich.
6) In diese Besoldungsgruppe können nur Beamte
eingestuft werden, die nach Abschluss der Ingenieuroder
Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit
oder eine dreijährige Dienstzeit seit Anstellung als
Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX; diese wird
nach zehnjährigem Bezug beim Verbleiben in dieser
Besoldungsgruppe auch nach Beendigung der
zulageberechtigenden Verwendung gewährt.
9) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die
Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an Sekundarschulen
in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung
Sekundarschullehrer.
10) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
Besoldungsgruppe A 13
11)
Akademischer Rat
· als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Arzt 1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse
2) 3)
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1)
Legationsrat
Oberamtsanwalt 12)
Oberamtsrat 13)
Oberrechnungsrat - als Prüfungsbeamter bei einem
Rechnungshof -
Pfarrer 1)
Rat
Seehauptkapitän 2) 4)
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst -
5) 6) 10)
Hauptlehrer
· als Leiter einer
Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit
mehr
als 80 bis zu 180 Schülern
Konrektor
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grundund
Hauptschule mit mehr als 360 Schülern
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder
Aufbauzug oder mit einer schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern
7)
Lehrer
· mit fachwissenschaftlicher
Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die
Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien
erstreckt, bei einer
dieser Befähigung entsprechenden Verwendung
10) 16)
· mit fachwissenschaftlicher
Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in
zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-,
Haupt- und Realschulen
erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden
Verwendung 8) 10)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in
Niedersachsen bei überwiegender Verwendung in der
Sekundarstufe I 20)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in
Nordrhein-Westfalen bei
überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I
20)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen
in Sachsen, an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an
Regelschulen in
Thüringen bei einer entsprechenden Verwendung
17) 18)
· mit der Befähigung für das
Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender
Verwendung 14)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei
überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I
20)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
entsprechender Verwendung
19) 20)
Realschullehrer
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung
entsprechenden Verwendung
10)
Rektor
· einer Grundschule,
Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180
bis zu 360 Schülern
7)
Studienrat
· im höheren Dienst des Bundes
9)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei
einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden
Verwendung
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei
Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit
gymnasialer Oberstufe
21)
· mit der Befähigung für das
Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender
Verwendung
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit
dem Bildungsgang zum
Erwerb der allgemeinen Hochschulreife
21)
Stabshauptmann 15)
Stabskapitänleutnant
15)
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
Kommentar:
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3) Im Auswärtigen Dienst.
4) Im Bundesbereich.
5) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6) Erhält als der ständige Vertreter eines
Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher eine
Amtszulage nach Anlage IX.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1.
August 1973 geregelt war.
9) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder
beruflichen Schulen.
10) Als Eingangsamt.
11) Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können
für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe
A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis
zu 20 v. H. der für technische Beamte ausgebrachten
Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage
nach Anlage IX ausgestattet werden.
12) Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer
Staatsanwaltschaft, die sich von denen der
Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der
Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach
Anlage IX ausgestattet werden.
13) Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für
Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten,
Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen
der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach
Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v. H. der für
Rechtspfleger ausgebrachten Stellen der
Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage
IX ausgestattet werden.
14) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Stellen
für stufenbezogen ausgebildete planmäßige
"Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10),
davon an Hauptschulen höchstens 10 v. H. der für diese
Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen
werden. Dem Amtsinhaber kann bei
Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen
Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten
Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung verliehen
werden.
15) Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des
militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe sachgerechter
Bewertung für bis zu 3 v. H. der Gesamtzahl der für
Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen.
16) Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für
das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen
nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an
öffentlichen Schulen in der jeweils geltenden Fassung
sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem
1. Juli 1975 geregelt war.
17) Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die
Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an
Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung
Sekundarschullehrer.
18) Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der
Planstellen für die genannten Lehrer, davon im
Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen
Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für
diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen
werden.
19) Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der
Planstellen für die genannten Lehrer, davon im
Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen
Bildungsgängen höchstens 10 v. H. der dort für
diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen
werden.
21) Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der
Planstellen für die Sekundarstufe I an Gesamtschulen
ausgewiesen werden.
Besoldungsgruppe A 14
*)
Akademischer Oberrat
· als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
Arzt 1)
Chefarzt 2)
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt 1)
Legationsrat Erster Klasse
3)
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
4)
Oberarzt 4)
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 1)
Fachschuldirektor
· als Leiter einer
Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem
Abschluss
führen, der dem der Realschule entspricht
5)
Fachschuloberlehrer
als der ständige Vertreter des Direktors einer
Fachschule als Leiter einer Fachschule des
Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360
Unterrichtsteilnehmern
6) 7)
Konrektor
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen
Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern
5)
Oberstudienrat
· im höheren Dienst des Bundes
8)
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei
einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden
Verwendung
· mit der Befähigung für das
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei
Verwendung am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit
gymnasialer Oberstufe
9)
· mit der Lehramtsbefähigung
für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
Verwendung an beruflichen Schulen oder an Schulen mit
dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife 9)
· mit der Befähigung für das
Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender
Verwendung
Realschulkonrektor
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360
Schülern
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern
5)
Realschulrektor
· einer Realschule mit bis zu
180 Schülern
· einer Realschule mit mehr
als 180 bis zu 360 Schülern
5)
Regierungsschulrat
· als Dezernent (Referent) in
der Schulaufsicht auf Bezirksebene
· im Schulaufsichtsdienst
Rektor
· einer Grundschule,
Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360
Schülern
· einer Hauptschule mit
Realschul- oder Aufbauzug oder mit einer
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als
180 Schülern
· einer selbständigen
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180
Schülern
· einer selbständigen
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als
180 bis zu 360 Schülern
5)
Schulrat
· als Schulaufsichtsbeamter
auf Kreisebene 5)
Zweiter Konrektor
· einer selbständigen
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als
540 Schülern
Zweiter Realschulkonrektor
einer Realschule mit mehr als 540 Schülern
Oberstleutnant 4)
Fregattenkapitän 4)
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
Kommentar:
1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3) Führt während der Verwendung als Leiter einer
Botschaft oder Gesandtschaft die Amtsbezeichnung
"Botschafter" oder "Gesandter".
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6) Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
8) Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder
beruflichen Schulen.
9) Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl
der Planstellen gemäß Fußnote 21) zur
Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Besoldungsgruppe A 15
*
Akademischer Direktor
als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter
an einer Hochschule
Botschafter 1)
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan 4)
Direktor
Generalkonsul 5)
Gesandter 11)
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit
6)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6)
Oberlandesanwalt 4)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur
für Arbeit 4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
· als Leiter einer Fachschule
des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360
Unterrichtsteilnehmern
7) 8)
Realschulrektor
· einer Realschule mit mehr
als 360 Schülern
Regierungsschuldirektor
· als Dezernent (Referent) im
Schulaufsichtsdienst des Bundes
· als Dezernent (Referent) in
der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Rektor
· einer selbständigen
schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als
360 Schülern
Schulamtsdirektor
· als Schulaufsichtsbeamter
auf Kreisebene
Studiendirektor
· als Fachberater in der
Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an
Studienseminaren oder Seminarschulen oder zur
Koordinierung schulfachlicher Aufgaben
9)
· als der ständige Vertreter
des Leiters einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis
zu 360 Schülern 8),
einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern,
7) 8)
· eines Gymnasiums im Aufbau
mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste
Jahrgangsstufe fehlt,
7)
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei
oberen
Jahrgangsstufen fehlen,
7)
mehr als 800 Schülern, wenn die drei
oberen
Jahrgangsstufen fehlen,
7)
eines nicht voll ausgebauten
Gymnasiums, eines voll
ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, eines
voll ausgebauten
Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern,
7)
eines voll ausgebauten
Oberstufengymnasiums, eines zweizügig voll ausgebauten
Oberstufengymnasiums oder eines Oberstufengymnasiums mit
mindestens zwei
Schultypen 7)
· als Leiter einer beruflichen
Schule mit bis zu 80 Schülern,
8)
einer beruflichen
Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern,
7)
8) eines nicht voll ausgebauten
Gymnasiums, 7)
eines voll ausgebauten Gymnasiums mit
bis zu 360 Schülern,7)
eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums
7)
· im höheren Dienst des Bundes
als der ständige Vertreter des Leiters einer
Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360
Unterrichtsteilnehmern,
7)
8) zur Koordinierung
schulfachlicher Aufgaben
9)
Oberstleutnant 6) 10)
Fregattenkapitän 6)
10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
Kommentar :
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6,
B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5,
B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
9) Höchstens 30 v. H. der Gesamtzahl der planmäßigen
Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B
6.
Besoldungsgruppe A 16
*)
Abteilungsdirektor
Abteilungspräsident
Botschafter 1)
Botschaftsrat Erster Klasse
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan 4) 5)
Direktor der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
Direktor des Geheimen Staatsarchivs der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Ibero-Amerikanischen Instituts der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Direktor des Staatlichen Instituts für Musikforschung
der Stiftung Preußischer
Kulturbesitz
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
6)
Finanzpräsident 7)
Generalkonsul 8)
Gesandter 9)
Landeskonservator
Leitender Akademischer Direktor
· als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule
10)
Leitender Direktor
13)
Ministerialrat
· bei einer obersten
Bundesbehörde und beim Bundeseisenbahnvermögen
7)
· bei einer obersten
Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten)
11)
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit
7)
Museumsdirektor und Professor
Oberlandesanwalt 5)
Senatsrat
· in Berlin und Bremen bei
einer obersten Landesbehörde
11)
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur
für Arbeit 5)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
7)
Kanzler einer Universität der Bundeswehr
14)
Leitender Regierungsschuldirektor
· als Dezernent (Referent) im
Schulaufsichtsdienst des Bundes
· als Dezernent (Referent) in
der Schulaufsicht auf Bezirksebene
Leitender Schulamtsdirektor
· als leitender
Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene, dem mindestens
sechs
weitere Schulaufsichtsbeamte unterstellt sind
· als Schulaufsichtsbeamter
auf Kreisebene, dem ausschließlich die Aufsicht über
Gymnasien, Gesamtschulen mit Oberstufe oder berufliche
Schulen obliegt
Oberstudiendirektor
· als Leiter einer beruflichen
Schule mit mehr als 360 Schülern,
12)
eines Gymnasiums
im Aufbau mit mehr als 540 Schülern, wenn die oberste
Jahrgangsstufe fehlt,
mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen
Jahrgangsstufen fehlen, mehr als
800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen
fehlen, eines voll
ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, eines
zweizügig voll
ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines
Oberstufengymnasiums mit
mindestens zwei Schultypen im höheren Dienst des Bundes
als Leiter einer
Fachschule mit beruflichem Unterricht mit mehr als 360
Unterrichtsteilnehmern 12)
Oberst 7)
Kapitän zur See 7)
Oberstapotheker 7)
Flottenapotheker 7)
Oberstarzt 7)
Flottenarzt 7)
Oberstveterinär 7)
Kommentar:
1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6,
B 9.
2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 5,
B 6, B 9.
3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15.
4) Im Bundesbereich.
5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
6) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 3, B 4.
7) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
8) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
9) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, B 3, B 6.
10) Nur in Stellen von besonderer Bedeutung.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2, B 3.
12) Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5
Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als einer.
13) Bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost dürfen bei der Erstbesetzung der
Fachbereichsleiter-Dienstposten fünf Ämter der
Besoldungsgruppe B 2 zugeordnet werden.
14) Wenn der Amtsinhaber nicht Professor im Sinne des §
32 Satz 1 ist und soweit nicht in den Besoldungsgruppen
W 2, W 3.
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