§ 42
BBesG
Amtszulagen und Stellenzulagen
(1) 1Für
herausgehobene Funktionen können
Amtszulagen und
Stellenzulagen vorgesehen werden.
2Sie dürfen 75 vom Hundert des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und
dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe
nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts
anderes bestimmt ist.
(2) 1Die
Amtszulagen sind
unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2Sie gelten als Bestandteil des
Grundgehaltes.
(3) 1Die
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung
der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.
2aWird dem Beamten, Richter oder Soldaten
vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur
Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse
liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen
Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für
die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter
gewährt;
2bsie wird für höchstens drei Monate auch
weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung
einer anderen Funktion zur Sicherung der
Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der
Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend
erforderlich ist.
3Daneben wird eine Stellenzulage für diese
andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages
gewährt.
4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des
Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im
Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen
Minister.
(4)
Die
Stellenzulagen sind widerruflich und nur
ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.
(5) Für Ämter, die in den
Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung
nach § 21 Abs.1 aufgeführt sind, dürfen die Länder
Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies
bundesgesetzlich bestimmt ist.
Auszug aus den
Vorbemerkungen zu Besoldungsordnung A
und B
27.
Allgemeine
Stellenzulage
(1) Eine das Grundgehalt
ergänzende
ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX
erhalten
- Beamte des mittleren
Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des
mittleren technischen Dienstes, des mittleren
Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen
Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten,
des mittleren Feuerwehrdienstes, der
Ge-richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren
Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere
aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,
bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
- Beamte des gehobenen
Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der
Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen
gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den
Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
- Beamte des höheren
Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten
besonderer Fachrichtungen, Studienräte,
Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der
Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes
Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und
die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien
und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte
im Sinne dieser Vorschrift.
(2) In den Fällen des §
46 Abs.2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage
IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.
Auszug aus Anlage IX
Nummer 27
Abs.1
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b
Buchstabe c
Abs.2
Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb
Buchstabe b und c |
16,38
64,08
71,22
71,22
47,72
71,22 |
Besoldungsordnung W (Professoren)
1. Zulagen
(1) 1Für
Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei
obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt
die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den
Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe
entsprechend, dass sich die Zulage in der
Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der
Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2
und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3
berechnet.
2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung
bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als
Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich
die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
3Die für das zweite Hauptamt maßgebende
Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für
die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden
und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen
Regelung.
(2) 1Die
Länder können bestimmen, dass Professoren, die
Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen
(Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage
erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Professoren der
Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als
Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs.1 des
Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23.Februar 2002
geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten
Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine
nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260
Euro.
Besoldungsordnung R (Richter und
Staatsanwälte)
2. Zulage für
Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des
Bundes sowie bei obersten Behörden
(1) Richter und
Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden
verwendet werden, eine
Stellenzulage
nach Anlage IX
(2) 1Die
Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen
Bundesbank gewährten Bankzulage und neben
Auslandsdienstbezügen gewährt.
2Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8
der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B
nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.
(3) 1Die
Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwälte,
wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden,
eine Stellenzulage erhalten.
2aAbsatz 2 und die Zulagenregelung in der
Anlage IX gelten entsprechend;
2bder in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz
darf nicht überschritten werden.
(4) Richter und
Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei
obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und
Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung
nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der
nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bstimmten Höhe.
Auszug
aus Anlage IX
V o r b e m e r k
u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt
a) bei Verwendung bei
obersten Gerichtshöfen
des Bundes für Richter
und Staatsanwälte der
der Besoldungsgruppe (n)
R 1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
b) bei Verwendung bei
obersten Bundesbehörden
oder bei obersten
Gerichtshöfen des Bundes,
wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist,
für die Richter und
Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R 1
R 2 bis R 4
R 4 bis R 7
R 8 bis R 10
Nummer 4
Besoldungsgruppen
R 1
R 2
R 3
R 8 |
12,5 vH des End-
grundgehalts oder,
bei festen Gehältern,
des Grundgehalts der
Besoldungsgruppe
R 1
R 3
R 6
R 9
A 15
B 3
B 6
B 9
Fußnote
1, 2
3 bis 8, 10
3
2 |
TVöD / TV-L
In diesen Dienstverhältnissen gibt es keine
Stellenzulagen mehr.
BAT
Die Zulagen sind in
Zusatztarifverträgen zum BAT geregelt und zwar in
TV-Zulagen
Bund/Länder West
TV-Zulagen VKA/West
TV-Zulagen Bund/Länder
Ost
TV-Zulagen VKA/Ost
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