Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Fachwortsammlung
 

Allgemeine Stellenzulage

I. Beamte
1. Amtszulagen und Stellenzulage (§ 42 BBesG)
2. Stellenzulagen in Bes.O. A und B
3. Stellenzulagen in Bes.O. W
4. Stellenzulagen in Bes.O. R


II. TVöD / TV-L Beschäftigte

III. BAT-Angestellte

 

§ 42   BBesG
Amtszulagen und Stellenzulagen

(1) 1Für herausgehobene Funktionen können Amtszulagen und Stellenzulagen vorgesehen werden.
2Sie dürfen 75 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe des Beamten, Richters oder Soldaten und dem Endgrundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht übersteigen, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) 1Die Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig.
2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehaltes.

(3) 1Die Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden.
2aWird dem Beamten, Richter oder Soldaten vorübergehend eine andere Funktion übertragen, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muß, wird für die Dauer ihrer Wahrnehmung die Stellenzulage weiter gewährt;
2bsie wird für höchstens drei Monate auch weiter gewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Beamte, Richter oder Soldat eingesetzt wird, dringend erforderlich ist.
3Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in der Höhe des Mehrbetrages gewährt.
4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Minister.

(4) Die Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

(5) Für Ämter, die in den Bundesbesoldungsordnungen oder in der Rechtsverordnung nach § 21 Abs.1 aufgeführt sind, dürfen die Länder Amtszulagen und Stellenzulagen nur vorsehen, wenn dies bundesgesetzlich bestimmt ist.

 

Auszug aus den Vorbemerkungen zu Besoldungsordnung A und B

27. Allgemeine Stellenzulage

(1) Eine das Grundgehalt ergänzende ruhegehaltfähige Stellenzulage nach Anlage IX erhalten

  1. Beamte des mittleren Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 5 oder A 6 zugeordnet ist, des mittleren technischen Dienstes, des mittleren Krankenpflegedienstes, des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten, des mittleren Feuerwehrdienstes, der Ge-richtsvollzieherlaufbahn und des mittleren Polizeivollzugsdienstes sowie Unteroffiziere

    aa) in den Besoldungsgruppen A 5 bis A 8,

    bb) in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10,
     
  2. Beamte des gehobenen Dienstes in Laufbahnen, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder nach § 23 Abs. 2 der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet ist, ihnen gleichgestellte Beamte sowie Offiziere in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 13,
  3. Beamte des höheren Verwaltungsdienstes einschließlich der Beamten besonderer Fachrichtungen, Studienräte, Militärpfarrer und Polizeivollzugsbeamte in der Besoldungsgruppe A 13; die Studienräte des Landes Bayern mit der Lehrbefähigung für Realschulen und die Studienräte an Volks- und Realschulen der Freien und Hansestadt Hamburg gelten nicht als Studienräte im Sinne dieser Vorschrift.

(2) In den Fällen des § 46 Abs.2 Satz 2 ist nur Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b und c mit den in Anlage IX angegebenen Beträgen zu berücksichtigen.

Auszug aus Anlage IX

Nummer 27
    Abs.1
        Buchstabe a
            Doppelbuchstabe aa
            Doppelbuchstabe bb
        Buchstabe b
        Buchstabe c

    Abs.2
        Buchstabe a
            Doppelbuchstabe bb
        Buchstabe b und c

 
 

 
 
16,38
64,08
71,22
71,22

 
 
47,72
71,22

 

Besoldungsordnung W (Professoren)

1. Zulagen

(1) 1Für Professoren, die bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes verwendet werden, gilt die Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Zulage in der Besoldungsgruppe W 1 nach dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 nach dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 berechnet.
2Bei Professoren, denen bei ihrer Verwendung bei obersten Bundesbehörden oder bei obersten Gerichtshöfen des Bundes ein zweites Hauptamt als Beamter oder Richter übertragen worden ist, richtet sich die Stellenzulage nach dem zweiten Hauptamt.
3Die für das zweite Hauptamt maßgebende Besoldungsgruppe bestimmt sich nach der in Anlage IX für die Beamten, Richter und Soldaten bei obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes getroffenen Regelung.

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass Professoren, die Mitglieder von Verfassungsgerichtshöfen (Staatsgerichtshöfen) der Länder sind, eine Zulage erhalten.
2§ 42 Abs.1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Professoren der Besoldungsgruppe W 1 erhalten, wenn sie sich als Hochschullehrer bewährt haben (§ 48 Abs.1 des Hochschulrahmengesetzes in der nach dem 23.Februar 2002 geltenden Fassung), ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe von monatlich 260 Euro.

 

Besoldungsordnung R (Richter und Staatsanwälte)

2.   Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden

(1) Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX

(2) 1Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen gewährt.
2Sie wird neben einer Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

(3) 1Die Länder können bestimmen, daß Richter und Staatsanwälte, wenn sie bei obersten Landesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage erhalten.
2aAbsatz 2 und die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend;
2bder in Anlage IX festgelegte Vomhundertsatz darf nicht überschritten werden.

(4) Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte bei seinen obersten Behörden eine Regelung nach Absatz 3 getroffen hat, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bstimmten Höhe.

 

Auszug aus Anlage IX

V o r b e m e r k u n g e n

Nummer 2
    Die Zulage beträgt
 
 
 
 
    a) bei Verwendung bei
        obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für Richter
        und Staatsanwälte der
        der Besoldungsgruppe (n)
        R 1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10
    b) bei Verwendung bei
        obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten
        Gerichtshöfen des Bundes,
        wenn ihnen kein
        Richteramt übertragen ist,
        für die Richter und
        Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R 1
        R 2 bis R 4
        R 4 bis R 7
        R 8 bis R 10

Nummer 4
Besoldungsgruppen
R 1
R 2
R 3
R 8

 

 

12,5 vH des End-
grundgehalts oder,
bei festen Gehältern,
des Grundgehalts der
Besoldungsgruppe
 
 
 
 
 
 
R 1
R 3
R 6
R 9
 
 
 
 
 
 
 
 
 
A 15
B 3
B 6
B 9

 
Fußnote
1, 2
3 bis 8, 10
3
2

 

TVöD / TV-L

In diesen Dienstverhältnissen gibt es keine Stellenzulagen mehr.

 

BAT

Die Zulagen sind in Zusatztarifverträgen zum BAT geregelt und zwar in

TV-Zulagen Bund/Länder West

TV-Zulagen VKA/West

TV-Zulagen Bund/Länder Ost

TV-Zulagen VKA/Ost

 

 

 

 

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