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Altersteilzeitzuschlag - so wird er berechnet:

 

Im ersten Schritt ist die Bruttobesoldung für Vollzeit zu berechnen (siehe Besoldungs-Screenshot). Danach wird die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags durch Auswahl von "ATZ-Arbeitsphase" in Zeile 23 veranlasst. Der Altersteilzeitschlag wird dann in Programmzeile 43 ausgewiesen. Die Einzelheiten der Berechnung (siehe oben) werden angezeigt, wenn das Lupe-Icon in Programmzeile 43 angeklickt wird. 

 

Mit der Schaltfläche "Progression" kann eine Berechnung aufgerufen werden, in der die Wirkung der Steuerprogression dargestellt ist. Zunächst versteuert der Beamte nur 50 % seiner letzten Dienstbezüge und erhält den Altersteilzeitzuschlag steuerfrei. Er muss aber eine Einkommensteuererklärung abgeben und den Altersteilzeitzuschlag im Rahmen seiner gesamten steuerpflichtigen Einnahmen nachversteuern.

 

Einem Urteil des VG Oldenburg vom 29.01.2003 Az. 6 A 44/01 ist folgender Leitsatz zu entnehmen:
Auch bei konfessionslosen Beamten verstößt es nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags bei der fiktiven Berechnung der Dienstbezüge einer Vollzeitbeschäftigung ein Pauschalabzug in Höhe von 8 v.H. der Lohnsteuer (= Kirchensteuer) vorgenommen wird.


Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit
(Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV)

 

Ausfertigungsdatum: 21.10.1998

Vollzitat:

"Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798)"

 

§ 1 Gewährung eines Altersteilzeitzuschlag-s

Den in § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Beamten und Richtern wird ein nichtruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt, soweit die Altersteilzeit mindestens mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, durchgeführt wird.

 

§ 2 Höhe und Berechnung

(1) 1Der Zuschlag wird gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 vom Hundert der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, bei Beamten mit begrenzter Dienstfähigkeit (§ 42a des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendes Landesrecht) unter Berücksichtigung des § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes, zustehen würde. 2Zur Ermittlung dieser letztgenannten Nettobesoldung ist die Bruttobesoldung um die Lohnsteuer entsprechend der individuellen Steuerklasse (§§ 38a, 38b des Einkommensteuergesetzes), den Solidaritätszuschlag (§ 4 Satz 1 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995) und um einen Abzug in Höhe von 8 vom Hundert der Lohnsteuer zu vermindern; Freibeträge (§ 39a des Einkommensteuergesetzes) oder sonstige individuelle Merkmale bleiben unberücksichtigt.

(2) Brutto- und Nettobesoldung im Sinne des Absatzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen und die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen, sowie die jährliche Sonderzahlungen.

(3) Steuerfreie Bezüge, Erschwerniszulagen und Vergütungen werden entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit gewährt.

(4) 1Für Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass der Zuschlag auf der Grundlage von 88 vom Hundert der maßgebenden Nettobesoldung bemessen wird. 2Dies gilt entsprechend für Beamte, deren Dienstposten mit Beamten nach Satz 1 neu besetzt werden.

 

§ 2a Ausgleich bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit

1Wenn die Altersteilzeit mit ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit (Blockmodell) vorzeitig endet und die insgesamt gezahlten Altersteilzeitbezüge geringer sind als die Besoldung, die nach der tatsächlichen Beschäftigung ohne Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ein Ausgleich in Höhe des Unterschiedsbetrages zu gewähren. 2Dabei bleiben Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten, unberücksichtigt. 3Abweichendes Landesrecht bleibt unberührt.

 

§ 3 (Inkrafttreten)

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