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Anwärterbezüge
 

Anwärterbezüge

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

6. Abschnitt

Anwärterbezüge

§ 59

Anwärterbezüge

 (1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

 

(2) Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen können nach den jeweiligen bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden. Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist.

 

 (3) Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag der Stufe 1 und der Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

 (4) Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben

 (5) Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.

 

§ 59: Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020
§ 59 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 13 Nr. 5 G v. 10.9.2003 I 1798 mWv 16.9.2003

 

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

6. Abschnitt

Anwärterbezüge

§ 60

Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung

    

 

Endet das Beamtenverhältnis eines Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung, werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt. Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge und der Familienzuschlag nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.

 

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020

BBesG

Bundesbesoldungsgesetz

6. Abschnitt

Anwärterbezüge

§ 61

Anwärtergrundbetrag

    

 

 Der Anwärtergrundbetrag bemißt sich nach der Anlage VIII.

Neugefasst durch Bek. v. 6.8.2002 I 3020

 

Anlage VIII zum BBesG

Anwärtergrundbetrag

Anwärterverheiratetenzuschlag

Gültig ab 1. August 2004

Monatsbeträge in Euro

Eingangsamt, in das der Anwärter nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt

Grundbetrag

 

A 2 bis A 4

West

709,01

OST

655,83

A 5 bis A 8

817,66

756,34

A 9 bis A 11

866,24

801,27

A 12

992,02

917,62

A 13

1020,63

944,08

 

A 13 + Zulage

(Nummer 27 Abs. 1 Buchstabe d der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B)

oder R 1

 

 

 

 

 

1052,06












973,16

 

 

 

 

 

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