(1)
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
(Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.
(2)
Zu den Anwärterbezügen gehören der
Anwärtergrundbetrag und die
Anwärtersonderzuschläge. Daneben werden der
Familienzuschlag und die vermögenswirksamen
Leistungen gewährt; jährliche Sonderzahlungen
können nach den jeweiligen bundes- oder
landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden.
Zulagen und Vergütungen werden nur gewährt, wenn
dies bundesgesetzlich besonders bestimmt ist.
(3)
Anwärter mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland
erhalten zusätzlich Bezüge entsprechend den
Auslandsdienstbezügen. Der Berechnung des
Mietzuschusses sind der Anwärtergrundbetrag, der
Familienzuschlag der Stufe 1 und der
Anwärtersonderzuschlag zugrunde zu legen.
(4) Absatz 3 gilt
nicht für Anwärter, die bei einer von ihnen
selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet
werden. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass
mindestens die Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.
(4)
Absatz 3 gilt nicht für Anwärter, die bei einer
von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland
ausgebildet werden. § 7 gilt mit der Maßgabe,
dass mindestens die Bezüge nach Absatz 2
verbleiben
(5)
Für Anwärter, die im Rahmen ihres
Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten,
kann die Gewährung der Anwärterbezüge von der
Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
|