Besoldungsgruppe B 1
Direktor und Professor
Besoldungsgruppe B 2
Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Abteilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde des Bundes oder eines
Landes,
5)
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrichtung, wenn
deren Leiter mindestens in Besoldungsgruppe B 5
eingestuft ist -
– als Leiter einer großen und bedeutsamen Gruppe bei
einer Oberfinanzdirektion, sofern er für seine und
mindestens eine weitere Gruppe Vertreter des
Finanzpräsidenten ist –
...(6)
– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als Leiter der
Zentralabteilung
(10)
...(13)
...(8)
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
8)
(7)
Direktor bei der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
– als der ständige Vertreter des Präsidenten –
10)
(15)
Direktor bei der Fachhochschule des Bundes für
öffentliche Verwaltung
- als Leiter eines großen Fachbereichs -
...(1)
Direktor bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(12)
8)
Direktor bei der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
- als der ständige Vertreter des Generaldirektors und
Leiter einer Abteilung -
Direktor bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung
-
8)
(2)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 3 eingestuft ist –
(9)
Amtsbezeichnung Direktor beim Bundesamt
für Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr
(5)
Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung
– als Leiter des Leitungsstabes, des
Zentralcontrollings, eines bedeutenden Projektes oder
eines bedeutenden
Servicebereiches –
(11)
Direktor beim Bundeseisenbahnvermögen
– als Leiter einer Dienststelle –
Direktor beim Marinearsenal
- als Leiter eines Arsenalbetriebes -
Direktor der Eisenbahn-Unfallkasse
– als Geschäftsführer –
Direktor eines Prüfungsamtes des Bundes
Direktor und Professor
- als Leiter einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung -
1)
- bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als
Leiter einer Abteilung, eines Fachbereichs, eines
Instituts sowie einer großen oder bedeutenden Gruppe
(Unterabteilung) oder eines großen oder bedeutenden
Laboratoriums, soweit sein Leiter nicht einem
Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter unmittelbar
unterstellt ist -
Finanzpräsident
9)
Leitender Regierungsdirektor
2)
3)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
–
Ministerialrat
2)
4)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) –
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit
2)
(3)
Senatsrat
2)
6)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde
–
Vizepräsident
7)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
...(4)
Fußnoten zu B 2
Besoldungsgruppe B 3
Abteilungsdirektor bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund
– als Leiter einer besonders großen und besonders
bedeutenden Abteilung –
(14)
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
...(2)
Direktor bei der Bundesakademie für öffentliche
Verwaltung
- als Leiter einer Lehrgruppe -
Direktor bei der Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen
Bibliothek in Frankfurt am Main –
– als der ständige Vertreter des Generaldirektors der
Bundesanstalt Die Deutsche Bibliothek bei der Deutschen
Bücherei in Leipzig –
Direktor bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
15)
(13)
..(22)
Direktor bei der Führungsakademie der Bundeswehr
– als Leiter einer Fachgruppe –
...(3)
Direktor bei Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(21)
15)
Direktor bei der Unfallkasse Post und Telekom
- als Geschäftsführer -
nach der Amtsbezeichnung „Direktor bei der Direktor bei
der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
– als Leiter einer großen und bedeutenden Unterabteilung
–
15)
(4)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 4 eingestuft ist –
(15)
Direktor bei einer Wehrtechnischen Dienststelle
– als Leiter des Musterprüfwesens für Luftfahrtgerät der
Bundeswehr –
Direktor beim/bei der . . .3)
– als Leiter einer Hauptabteilung oder einer gleich zu
bewertenden, besonders großen und besonders bedeutenden
Abteilung bei einer Bundesoberbehörde oder einer
vergleichbaren Bundesanstalt, wenn der Leiter mindestens
in Besoldungsgruppe B 8 eingestuft ist –
(1)
Direktor beim Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien und
Massenorganisationen der DDR –
Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter einer Abteilung –
Direktor beim Bundesnachrichtendienst
4)
Direktor der Bundesagentur für Außenwirtschaft
Direktor der Bundespolizeiakademie
(18)
Direktor der Bundespolizeidirektion
(18)
...(2)
Direktor der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung
...
(19)
Direktor der Unfallkasse des Bundes
(3)
Direktor des Beschaffungsamtes des Bundesministeriums
des Innern
Direktor des Bundesinstituts für Sportwissenschaft
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor des Bildungszentrums der Bundesfinanzverwaltung
Direktor des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte
der Deutschen im östlichen Europa
Direktor des Deutschen Instituts für medizinische
Dokumentation und Information
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
5)
Direktor in der Bundespolizei
(20)
– im Bundesministerium des Innern –
21)
...(20)
Direktor und Professor
– als Leiter einer wissenschaftlichen
Forschungseinrichtung –
6)
– bei einer wissenschaftlichen Forschungseinrichtung
oder in einem wissenschaftlichen Forschungsbereich als
Leiter einer großen Abteilung, eines großen Fachbereichs
oder eines großen Instituts –
Direktor und Professor bei der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit – als Leiter einer großen und
bedeutenden Unterabteilung beim Institut für
Arbeitsmarkt und Berufsforschung –
15a)
(5)
Direktor und Professor der Bundesanstalt für
Gewässerkunde
Direktor und Professor der Bundesanstalt für Wasserbau
Direktor und Professor der Forschungsanstalt der
Bundeswehr für Wasserschall und Geophysik
Direktor und Professor des Bundesinstituts für
Bevölkerungsforschung
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Bundesinstituts für
ostwissenschaftliche und internationale Studien
– als Geschäftsführender Direktor –
Direktor und Professor des Kunsthistorischen Instituts
in Florenz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen
Instituts für Schutztechnologien - ABC-Schutz
Direktor und Professor des Wehrwissenschaftlichen
Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe
Erster Direktor beim Bundesamt für
Informationsmanagement und Informationstechnik der
Bundeswehr
(12)
...
(16)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung“ und den Zusatz „– als
Geschäftsführer oder Vorsitzender der Geschäftsführung
bei höchstens 900 000 Versicherten und laufenden
Rentenfällen –
(17)
Finanzpräsident
7)
Generalkonsul
8)
Gesandter
9)
Kurator der Museumsstiftung Post und Telekommunikation
Leitender Ministerialrat
13)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung,
20)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten,
20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter oder Gruppenleiter vorhanden
ist
20)
23) –
Leitender Postdirektor
– bei der Deutsche Post AG –
– bei der Deutsche Postbank AG –
– bei der Deutsche Telekom AG –
– bei der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation
Deutsche Bundespost –
Leitender Regierungsdirektor
10)
11)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
–
Leitender Senatsrat
16)
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
20)
als Leiter einer Unterabteilung,
20)
als ständiger Vertreter eines Abteilungsleiters, soweit
kein Unterabteilungsleiter vorhanden ist
20)
23) –
Ministerialrat
– bei einer obersten Bundesbehörde und beim
Bundeseisenbahnvermögen –
7)
12)
14)
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten), soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B
3 oder B 4 eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
10)
13)
Ministerialrat als Mitglied des Bundesrechnungshofes
Mitglied der Geschäftsführung einer Regionaldirektion
der Bundesagentur für Arbeit
10)
(6)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als
100 000 bis 250 000 Versorgungsberechtigten –
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B
7 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsrat
10)
16)
– in Berlin und Bremen bei einer obersten Landesbehörde,
soweit nicht einem in Besoldungsgruppe B 3 oder B 4
eingestuften Gruppenleiter unterstellt –
Vizepräsident
17)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 6 oder B 7 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesausgleichsamtes
...(7)
Vorsitzendendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
24)
(8)
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
7)
18)
Oberst
7)
19)
Kapitän zur See
7)
19)
Oberstapotheker
7)
19)
Flottenapotheker
7)
19)
Oberstarzt
7)
19)
Flottenarzt
7)
19)
Oberstveterinär
7)
19)
Fußnoten
zu B 3
Besoldungsgruppe B 4
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 5 eingestuft ist –
(8)
Direktor des Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik
(10)
Direktor einer Wehrtechnischen Dienststelle
1)
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Instituts in Paris
Direktor und Professor des Deutschen Historischen
Instituts in Rom
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben
(7)
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
Erster Direktor beim Bundesinstitut für Berufsbildung
– als Leiter des Forschungsbereichs und als der ständige
Vertreter des Präsidenten –
...(3)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung bei mehr als 900 000 und höchstens 2,3
Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen –
(9)
Erster Direktor im Bundeskriminalamt
(4)
Leitender Direktor des Marinearsenals
Leitender Ministerialrat
– bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
als Leiter einer Abteilung,
2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter
einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7
eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter
oder Gruppenleiter vorhanden ist
3) –
Leitender Senatsrat
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer Abteilung,
2)
als Leiter einer Unterabteilung oder als Leiter einer
auf Dauer eingerichteten Gruppe von Referaten unter
einem in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Beamten,
3)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 7
eingestuften Beamten, soweit kein Unterabteilungsleiter
vorhanden ist
3) –
Präsident der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
8)
(11)
Präsident des Bundesamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit
Präsident des Bundessortenamtes
Präsident des Bundessprachenamtes
Präsident des Kraftfahrt-Bundesamtes
Präsident des Luftfahrt-Bundesamtes
Präsident einer Universität der Bundeswehr
7)
(1)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
– als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als
250 000 bis 500 000 Versorgungsberechtigten
Regierungsvizepräsident
– als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B
8 eingestuften Regierungspräsidenten –
Senatsdirektor
– in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer besonders bedeutenden Abteilung –
5)
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter einer bedeutenden Abteilung, die einem in
Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Leiter eines Amtes
unmittelbar unterstellt ist,
3)
als Leiter eines bedeutenden Amtes
3) –
Vizepräsident
4)
– als der ständige Vertreter eines durch Bundesrecht in
Besoldungsgruppe B 8 eingestuften Leiters einer
Dienststelle oder sonstigen Einrichtung –
Vizepräsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe
6)
(5)
Fußnoten
zu B 4
Besoldungsgruppe B 5
Bundesbankdirektor
1)
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft- Bahn-See
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung –
(11)
Direktor bei einem Regionalträger der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als stellvertretender Geschäftsführer oder Mitglied
der Geschäftsführung, wenn der Erste Direktor in
Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist –
(12)
Direktor und Professor der Stiftung Jüdisches Museum
Berlin
Erster Direktor beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
2)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung bei mehr als 2,3 Millionen und
höchstens 3,7 Millionen Versicherten und laufenden
Rentenfällen –
(13)</
Generaldirektor der Staatsbibliothek der Stiftung
Preußischer Kulturbesitz
Generaldirektor und Professor der Staatlichen Museen der
Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung
3)-
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit
4)
(3)
Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit
- als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung -
4)
(4)
...(2)
Präsident der Bundesakademie für Wehrverwaltung und
Wehrtechnik
Präsident der Bundesanstalt für den Digitalfunk der
Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(15)
Präsident der Bundesfinanzakademie
Präsident der Fachhochschule des Bundes für öffentliche
Verwaltung
7)
(1)
...(10)
Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst
Präsident des Bundesamtes für Naturschutz
...(14)
Präsident des Oberprüfungsamtes für die höheren
technischen Verwaltungsbeamten
Präsident einer Wasser- und Schiffahrtsdirektion
...(5)
Präsident eines Landesversorgungsamtes
- als Leiter eines Landesversorgungsamtes mit mehr als
500 000 Versorgungsberechtigten -
Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Arbeitsschutz
Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Straßenwesen
...(8)
Präsident und Professor des Bundesamtes für
Seeschifffahrt und Hydrographie
Präsident und Professor der Bundesforschungsanstalt für
Ernährung und Lebensmittel
(9)
Präsident und Professor des Hauses der Geschichte der
Bundesrepublik Deutschland
Präsident und Professor des Instituts für Angewandte
Geodäsie
Senatsdirektor
- in Bremen bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Hauptabteilung -
- in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines dem Behördenleiter unmit-telbar
unterstellten Amtes -
Senatsdirigent
- in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer Abteilung -
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
5)
(6)
Fußnoten zu B
5
Besoldungsgruppe B 6
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
Bundesbeauftragter für den Zivildienst
Bundesdisziplinaranwalt
Bundeswehrdisziplinaranwalt
Direktor beim Amt für den Militärischen Abschirmdienst
- als der ständige Vertreter des Amtschefs -
Direktor beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz
- als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik
- als der leitende Beamte -
Direktor beim Bundesrechnungshof
Direktor beim Bundesverfassungsgericht
Erster Direktor bei der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(1)
Erster Direktor bei der Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen
(13)
Erster Direktor beim Bundesnachrichtendienst
3)
Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn- See
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung –
(10)
Erster Direktor eines Regionalträgers der gesetzlichen
Rentenversicherung
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der
Geschäftsführung bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten
und laufenden Rentenfällen –
(11)
Generaldirektor der Bundesanstalt Die Deutsche
Bibliothek
Generalkonsul
4)
Gesandter
5)
Militärgeneraldekan
Militärgeneralvikar
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Bundesbehörde
als Leiter einer Abteilung,
6)
als Leiter einer Unterabteilung,
7)
als der ständige Vertreter eines in Besoldungsgruppe B 9
eingestuften Abteilungsleiters, soweit kein
Unterabteilungsleiter vorhanden ist
7) -
- beim Bundespräsidialamt und beim Bundeskanzleramt als
Leiter einer auf Dauer eingerichteten Gruppe -
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,
8)
als Leiter einer Hauptabteilung
9) -
Oberdirektor bei der Zentrale der Bundesagentur für
Arbeit
10)
(2)
Oberdirektor und Professor bei der Zentrale der
Bundesagentur für Arbeit
– als Direktor des Instituts für Arbeitsmarkt- und
Berufsforschung und Leiter einer Abteilung –
10)
(3)
Oberfinanzpräsident
13)
Präsident der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
...(17)
Präsident der Bundeszentrale für politische Bildung
Präsident des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung
Präsident des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
Katastrophenhilfe
(7)
Präsident des Bundesamtes für Güterverkehr
Präsident des Bundesamtes für Justiz
(16)
Präsident des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik
Präsident des Bundesamtes für zentrale Dienste und
offene Vermögensfragen
(14)
Präsident des Bundesarchivs
Präsident des Bundeseisenbahnvermögens
Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern
(15)
Präsident des Deutschen Wetterdienstes
Präsident des Eisenbahn-Bundesamtes
Präsident des Zollkriminalamtes
Präsident eines Bundespolizeipräsidiums
(12)
...(4)
Präsident und Professor der Biologischen Bundesanstalt
für Land- und Forstwirtschaft
Präsident und Professor des Bundesinstituts für
Arzneimittel und Medizinprodukte
Präsident und Professor des Bundesinstituts für
Risikobewertung
Präsident und Professor des Deutschen Archäologischen
Instituts
Präsident und Professor des Robert Koch-Instituts
Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-Instituts
Senatsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes –
9)
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Abteilung –
9)
Vizepräsident beim Bundeskriminalamt
(8)
Vizepräsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
...(9)
Vizepräsident des Bundesnachrichtendienstes
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
12)
(5)
Brigadegeneral
Flottillenadmiral
Generalapotheker
Generalarzt
Admiralarzt
Fußnoten zu B
6
Besoldungsgruppe B 7
...
(6)
Inspekteur der Bundespolizei
(8)
Ministerialdirigent
- bei einer obersten Bundesbehörde als der ständige
Vertreter des Leiters der Personalabteilung im
Bundesministerium der Verteidigung -
- bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen
Stadtstaaten)
als Leiter einer großen oder bedeutenden Abteilung,
soweit nicht einem Hauptabteilungsleiter unterstellt,1)
als Leiter einer Hauptabteilung
1)
Oberfinanzpräsident
3)
Präsident der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
Präsident der Bundesakademie für Sicherheitspolitik
Präsident der Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung
...(10)
Präsident des Amtes für den Militärischen Abschirmdienst
...(9)
Präsident des Bundesamtes für Informationsmanagement und
Informationstechnik der Bundeswehr
(5) Präsident des Bundesamtes für
Strahlenschutz
...(1)
Präsident des Bundesamtes für Wehrverwaltung
Präsident des Bundesamtes für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle
Präsident des Bundesinstituts für Berufsbildung
(7)
Präsident einer Wehrbereichsverwaltung
...(2)
Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe
Präsident und Professor der Bundesanstalt für
Materialforschung und -prüfung
Regierungspräsident
Senatsdirektor
– in Hamburg bei einem Senatsamt oder einer Fachbehörde
als Leiter eines besonders bedeutenden Amtes –
1)
Senatsdirigent
– in Berlin bei einer obersten Landesbehörde als Leiter
einer bedeutenden Abteilung –
1)
Vizepräsident beim Bundesamt für Wehrtechnik und
Beschaffung
Vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer
Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit
4)
(3) Generalmajor
Konteradmiral
Generalstabsarzt
Admiralstabsarzt
Fußnoten zu B
7
Besoldungsgruppe B 8
Direktor bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
– als Mitglied des Direktoriums
(4)
Präsident der Stiftung Preußischer Kulturbesitz
Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(3)
Präsident des Bundeskartellamtes
Präsident des Bundesversicherungsamtes
Präsident des Bundesverwaltungsamtes und des
Bundesausgleichsamtes
Präsident des Deutschen Patent- und Markenamtes
Präsident des Statistischen Bundesamtes
Präsident des Umweltbundesamtes
Präsident und Professor der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt
Regierungspräsident
– in einem Regierungsbezirk mit mehr als zwei Millionen
Einwohnern –
...(1)
Vizepräsident der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(2)
Besoldungsgruppe B 9
Botschafter
1)
Bundesbankdirektor
2)
Ministerialdirektor
– bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer
Abteilung –
4)
Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz
Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und
Beschaffung
Präsident des Bundeskriminalamtes
Präsident des Bundesnachrichtendienstes
Vizepräsident des Bundesrechnungshofes
Generalleutnant
Vizeadmiral
Generaloberstabsarzt
Admiraloberstabsarzt
Fußnoten zu B
9
Besoldungsgruppe B 10
Direktor beim Deutschen Bundestag
Direktor des Bundesrates
Ministerialdirektor
- als Stellvertretender Chef des Presse- und
Informationsamtes der Bundesregierung -
- als Stellvertretender Sprecher der Bundesregierung -
Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund
(2)
Präsident der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
(1)
General
1)
Admiral
1)
Fußnoten zu B
10
Besoldungsgruppe B 11
Präsident des Bundesrechnungshofes
Staatssekretär
1)
Fußnoten zu
B 11
Fußnoten zur
Bundesbesoldungordnung B |
zur
Besoldungsgruppe B 2
|
1) |
Soweit die Funktion nicht einem
in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
|
2) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3.
|
3) |
In Hamburg darf bei den genannten
Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B
2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der bei
diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
|
4) |
In einem Land darf die Zahl der
Planstellen für Leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B3 zusammen 60 vH
der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
|
5) |
Führt als Leiter der Abteilung 1
(Vollzug) bei einem Bundespolizeipräsidium die
Amtsbezeichnung „Abteilungspräsident“ mit dem
Zusatz „in der Bundespolizei“
(1)
|
6) |
-
In Berlin darf die Zahl der
Planstellen für "Leitende Senatsräte" in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 vH der Gesamtzahl der für Leitende
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
-
In Bremen darf die Zahl der
Planstellen für Senatsräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH
der Gesamtzahl der für Senatsräte
ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
|
7) |
Der Amtsbezeichnung kann ein
Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstige
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung
führt.
|
8) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 3
. |
9) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3
. |
10) |
Der am 1.Januar 2006 im Amt
befindliche Direktor bei der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält
weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 3.
(16)
|
zur
Besoldungsgruppe B 3
|
1) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 6, B 9.
|
2) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 5, B 6, B 9
|
3) |
Der Amtsbezeichnung ist ein
Zusatz beizufügen, der auf die Dienststellung
oder sonstige Einrichtung hinweist, der der
Amtsinhaber angehört; die Amtsinhaber bei
Bundesamt für Verfassungsschutz sind berechtigt,
die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
|
4) |
Die Amtsinhaber sind berechtigt,
die Amtsbezeichnung "Direktor" zu führen.
|
5) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16, B 4.
|
6) |
Soweit die Funktion nicht einem
in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuftem
Amt zugeordnet ist.
|
7) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16.
|
8) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 15, A 16, B 8.
|
9) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16, B 6.
|
10) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16, B 2.
|
11) |
In Hamburg darf bei den genannten
Behörden die Zahl der Planstellen für Leitende
Regierungsdirektoren in den Besoldungsgruppen B
2 und B 3 zusammen 60 vH der Gesamtzahl der bei
diesen Behörden für Leitende
Regierungsdirektoren ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
|
12) |
Beim Bund darf die Zahl der
Planstellen 75 vH der Gesamtzahl der für
Ministerialräte ausgebrachte Planstellen nicht
überschreiten.
|
13) |
In einem Land darf die Zahl der
Planstellen für Leitende Ministerialräte in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Ministerialräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH
der Gesamtzahl der für Leitende Ministerialräte
in der Besoldungsgruppe B 3 und für
Ministerialräte ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
|
14) |
Der Leiter des Präsidialbüros des
Präsidenten des Deutschen Bundestages erhält
eine Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 3 und dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe B 6.
|
15) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 2.
|
15a) |
Bei der Bundesanstalt für Post
und Telekommunikation Deutsche Bundespost dürfen
bei der Erstbesetzung der
Geschäftsbereichsleiter-Dienstposten drei Ämter
der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.
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16) |
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In Berlin darf die Zahl der
Planstellen für "Leitende Senatsräte" in der
Besoldungsgruppe B 3 und für Senatsräte in
den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen
60 vH der Gesamtzahl der für Leitende
Senatsräte in der Besoldungsgruppe B 3 und
für Senatsräte ausgebrachten Planstellen
nicht überschreiten.
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In Bremen darf die Zahl der
Planstellen für Senatsräte in den
Besoldungsgruppen B 2 und B 3 zusammen 60 vH
der Gesamtzahl der für Senatsräte
ausgebrachten Planstellen nicht
überschreiten.
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17) |
Der Amtsbezeichnung kann ein
Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstige
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung
führt.
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18) |
Höchstens 75 vH der Gesamtzahl
der bei einer obersten Bundesbehörde für diese
Ämter ausgebrachten Planstellen.
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19) |
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Im Ministerium höchstens 75
vH der Gesamtzahl der für diese Ämter
ausgebrachten Planstellen.
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außerhalb des Ministeriums
höchstens 21 vH der Gesamtzahl der für diese
Dienstgrade ausgebrachten Planstellen.
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20) |
Soweit der Funktion nicht einem
in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
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21) |
Höchstens 75 vH der Gesamtzahl
der im Bundesministerium des Innern für Leitende
Polizeidirektoren in der Bundespolizei
(2)
und Direktoren in der Bundespolizei
(2)
ausgebrachten Planstellen.
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22) |
Ab 1.Dezember 1991.
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23) |
Bis zum 30.November 1991.
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24) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 5, B 6, B 7.
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zur
Besoldungsgruppe B 4
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1) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3.
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2) |
Soweit der Funktion nicht einem
in eine höhere oder niedrigere Besoldungsgruppe
eingestuften Amt zugeordnet ist.
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3) |
Soweit der Funktion nicht einem
in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
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4) |
Der Amtsbezeichnung kann ein
Zusatz beigefügt werden, der auf die
Dienststelle oder sonstige Einrichtung hinweist,
der der Amtsinhaber angehört. Der Zusatz "und
Professor" darf beigefügt werden, wenn der
Leiter der Dienststelle oder sonstige
Einrichtung diesen Zusatz in der Amtsbezeichnung
führt.
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5) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 5.
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6) |
Das Amt steht nur für den ersten
Amtsinhaber zur Verfügung.
(6)
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7) |
Wenn der Amtsinhaber nicht
Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
(2)
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8) |
Der am 1.Januar 2006 im Amt
befindliche Präsident der
Bundesmonopolverwaltung für Branntwein erhält
weiterhin Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe
B 6.
(12)
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zur
Besoldungsgruppe B 5
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1) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 6, B 9.
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2) |
Nur für dem Leiter des
Projektbereichs.
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3) |
Soweit die Funktion nicht einem
in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuften
Amt zugeordnet ist.
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4) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 6.
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5) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 3, B 6, B 7.
(1)
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7) |
Wenn der Amtsinhaber nicht
Professor im Sinne des § 32 Satz 1 ist und
soweit nicht in den Besoldungsgruppen W 2, W 3.
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zur
Besoldungsgruppe B 6
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1) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 9.
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2) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 9.
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3) |
Die Amtsinhaber sind berechtigt,
die Amtsbezeichnung "Erster Direktor" zu führen.
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4) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3.
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5) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe A 16, B 3.
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6) |
Soweit die Funktion nicht dem Amt
des Ministerialdirektors in Besoldungsgruppe B 9
zugeordnet ist.
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7) |
Soweit die Funktion nicht dem Amt
des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3
zugeordnet ist.
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7) |
Soweit die Funktion nicht dem Amt
des Ministerialrats in Besoldungsgruppe B 3
zugeordnet ist.
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8) |
Soweit nicht einem
Hauptabteilungsleiter unterstellt, auch in
Besoldungsgruppe B 7.
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9) |
Soweit die Funktion nicht einem
in Besoldungsgruppe B 7 eingestuften Amt
zugeordnet ist.
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10) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 5.
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11) |
(weggefallen)
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12) |
Soweit nicht in der
Besoldungsgruppe B 3, B 5, B 7.
(6)
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zur
Besoldungsgruppe B 7
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1) |
Soweit die Funktion nicht einem
in Besoldungsgruppen B 6 eingestuften Amt
zugeordnet ist.
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2) |
(aufgehoben)
(11)
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3) |
(weggefallen)
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4) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen B 3, B 5, B 6.
(4)
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zur
Besoldungsgruppe B 9
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1) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
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2) |
Soweit nicht in den
Besoldungsgruppen A 15, A 16, B 3, B 5, B 6.
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3) |
(weggefallen)
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4) |
Soweit die Funktion nicht dem Amt
des Ministerialdirigenten in Besoldungsgruppe B
6 zugeordnet ist.
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5) |
Der am 2.Oktober 1990 im Amt
befindliche Stelleninhaber erhält eine
ruhegehaltsfähige Stellenzulage in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt
der Besoldungsgruppe B 9 und dem Grundgehalt B
10.
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zur
Besoldungsgruppe B 10
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1) |
Erhält eine Amtszulage nach
Anlage IX
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2) |
Erhält als Generalinspekteur der
Bundeswehr eine Amtszulage nach
Anlage IX
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zur
Besoldungsgruppe B 11
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1) |
Im Bundesbereich.
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