Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Berufsbeamtentum

Art. 33 GG lautet:

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) 1Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. 2Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

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Zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählen u. a.:
  • die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis,
  • die grundsätzliche Anstellung auf Lebenszeit,
  • das Laufbahnprinzip (eng verknüpft mit „lebenslangen“ Berufsbeamten),
  • das Leistungsprinzip (sichert und beherrscht den grundgesetzlich verankerten Zugang zu allen öffentlichen Ämtern beim Eintritt in den Staatsdienst und beim Aufstieg),
  • das Alimentationsprinzip,
  • der Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (§ 18 BBesG),
  • das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten (Beamte sind als Repräsentanten des Staates gehalten, ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es den Erfordernissen ihres Berufes gerecht wird),
  • die volle Hingabe an den Beruf (Dienstleistungspflicht ist durch ständige Dienstbereitschaft geprägt),
  • die Residenzpflicht (§ 36 BRRG, §§ 74 f. BBG),
  • die Neutralitätspflicht der Beamten, unparteiische Amtsführung, Eintreten für die Freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 35 BRRG, § 52, § 53 BBG),
  • die Amtsverschwiegenheit (gilt auch noch nach Beendigung des aktiven Beamtenverhältnisses; § 39 BRRG, §§ 61 ff. BBG),
  • das Streikverbot (Verbot kollektiver Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer Berufsinteressen)
  • das Recht auf Beamtenvertretungen (Beamte haben das Recht, sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden zusammenzuschließen und Personalvertretungen zu bilden),
  • das Recht auf Einsicht in die eigene Personalakte (§ 56c BRRG, § 90c BBG),
  • der gerichtliche Rechtsschutz (Beamte sind über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art zu hören, es ist ihnen der Beschwerdeweg einzuräumen) und
  • die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48 BRRG, §§ 79 ff. BBG).

 

 

 

 

 

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