Art. 33 GG
lautet:
(1) Jeder Deutsche hat in
jedem Lande die gleichen
staatsbürgerlichen Rechte
und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach
seiner Eignung, Befähigung
und fachlichen Leistung
gleichen Zugang zu jedem
öffentlichen Amte.
(3)
1Der Genuß
bürgerlicher und
staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu
öffentlichen Ämtern sowie
die im öffentlichen Dienste
erworbenen Rechte sind
unabhängig von dem
religiösen Bekenntnis.
2Niemandem darf aus
seiner Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einem
Bekenntnisse oder einer
Weltanschauung ein Nachteil
erwachsen.
(4) Die Ausübung
hoheitsrechtlicher
Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel
Angehörigen des öffentlichen
Dienstes zu übertragen, die
in einem
öffentlich-rechtlichen
Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(5) Das Recht des
öffentlichen Dienstes ist
unter Berücksichtigung der
hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums zu
regeln und fortzuentwickeln.
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Zu den
hergebrachten Grundsätzen des
Berufsbeamtentums zählen u. a.:
- die
Ausgestaltung des
Beamtenverhältnisses als
öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis,
- die
grundsätzliche Anstellung auf
Lebenszeit,
- das
Laufbahnprinzip (eng verknüpft mit
„lebenslangen“ Berufsbeamten),
- das
Leistungsprinzip (sichert und
beherrscht den grundgesetzlich
verankerten Zugang zu allen
öffentlichen Ämtern beim Eintritt in
den Staatsdienst und beim Aufstieg),
- das
Alimentationsprinzip,
- der
Grundsatz der funktionsgerechten
Besoldung (§ 18
BBesG),
- das
achtungs- und vertrauenswürdige
Verhalten (Beamte sind als
Repräsentanten des Staates gehalten,
ihr Verhalten innerhalb und
außerhalb des Dienstes so
auszurichten, dass es den
Erfordernissen ihres Berufes gerecht
wird),
- die
volle Hingabe an den Beruf
(Dienstleistungspflicht ist durch
ständige Dienstbereitschaft
geprägt),
- die
Residenzpflicht (§ 36
BRRG,
§§ 74
f. BBG),
- die
Neutralitätspflicht der Beamten,
unparteiische Amtsführung, Eintreten
für die
Freiheitliche demokratische
Grundordnung (§ 35
BRRG,
§ 52,
§ 53 BBG),
- die
Amtsverschwiegenheit (gilt auch noch
nach Beendigung des aktiven
Beamtenverhältnisses;
§ 39 BRRG, §§ 61
ff. BBG),
- das
Streikverbot (Verbot kollektiver
Maßnahmen zur Wahrung gemeinsamer
Berufsinteressen)
- das
Recht auf Beamtenvertretungen
(Beamte haben das Recht, sich in
Gewerkschaften oder Berufsverbänden
zusammenzuschließen und
Personalvertretungen zu bilden),
- das
Recht auf Einsicht in die eigene
Personalakte (§ 56c
BRRG,
§ 90c BBG),
- der
gerichtliche Rechtsschutz (Beamte
sind über Beschwerden und
Behauptungen tatsächlicher Art zu
hören, es ist ihnen der
Beschwerdeweg einzuräumen) und
- die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 48
BRRG, §§ 79
ff. BBG).
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