VwV 28.0 Allgemeines
(1)
Das Besoldungsdienstalter beginnt am Ersten des Monats, in dem
der Beamte oder Soldat das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat.
VwV 28.1.1 Regel-BDA
VwV 28.1.2 Lebensaltervollendung
(2) Der Beginn des
Besoldungsdienstalters nach Absatz 1 wird um Zeiten nach
Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahres, in denen kein
Anspruch auf Besoldung bestand, hinausgeschoben, und zwar um ein
Viertel der Zeit bis zum vollendeten fünfunddreißigsten
Lebensjahr und um die Hälfte der weiteren Zeit. Bei Beamten und
Soldaten in Laufbahnen mit einem Eingangsamt der
Besoldungsgruppe A 13 oder A 14 tritt an die Stelle des
einunddreißigsten das fünfunddreißigste Lebensjahr. Die Zeiten
werden auf volle Monate abgerundet. Der Besoldung im Sinne des
Satzes 1 stehen Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit im
Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29), im
Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und
ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers,
der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder
Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem
die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen
oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, gleich.
VwV 28.2.1 Zeiten mit
Besoldungsanspruch
VwV 28.2.2 Zeitraumberechnung
VwV 28.2.3.1 Hauptberufliche
Tätigkeit
VwV 28.2.3.2
Öffentlich-rechtlicher Dienstherr
VwV 28.2.3.3
Religonsgesellschaften
VwV 28.2.3.4 Tarifverträge
VwV 28.2.3.5 Öffentliche Hand
VwV 28.2.3.6 Wesentliche
Beteiligung
(3)
') Absatz 2 gilt nicht für
1.
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
VwV 28.3.1.1 Kinderbetreuung
VwV 28.3.1.2
Berücksichtigungsfähige Zeiten
VwV 28.3.1.3 Beispiele
VwV 28.3.1.4 Dreijahreszeitraum
VwV 28.3.1.5 Anrechnung
2.
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten
pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern,
Ehegatten, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für
jeden nahen Angehörigen,
3.
Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste
Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder
öffentlichen Belangen dient und
VwV 28.3.2 Beurlaubung
4.
Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29) entspricht, nicht
ausgeübt werden konnte.
(4)
Die Berechnung und die Festsetzung
des Besoldungsdienstalters sind dem Beamten oder Soldaten
schriftlich mitzuteilen.
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') Abs.
3 geändert durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGBl. 1 S. 3702)
Überleitungsregelung nach
Art. 12 S. 1 dieses Gesetzes: Neufestsetzung des
Besoldungsdienstalters. Das Besoldungsdienstalter der bei
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Beamten,
Richter und Soldaten wird auf Antrag mit Wirkung vom ersten Tag
des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist, neu
festgesetzt, soweit sich aufgrund des § 28 Abs. 3 Nr. 2 und des
§ 29 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung
dieses Gesetzes eine Verbesserung ergibt.
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