(1)
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind
das Reich, der Bund, die Länder, die Gemeinden
(Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellshaften und ihrer
Verbände.
VwV 29.1.1 Öffentlich-rechtliche
Dienstherren
VwV 29.1.2 Ehemalige DDR
(2)
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
stehen gleich:
1.
für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen
Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im
öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
und
2.
die von volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern
ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.
VwV 29.2.1 Vertriebene, Umsiedler
_______________
1) § 29 Abs.
2 neu gefaßt durch das Gesetz vom 14.12.2001 (BGB'. I S. 3702).
z) BBesGVwV vom 11. Juli 1997 (GMBI. 1997, 314) in Verbindung
mit der Verfügung des BMI vom 26. Juli 2000 (D 111 -221 710/1). |