Gleitzone
 

Besoldung

 

(Auszug aus einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990, D 114 -221.280)

 

Besoldung i. S. des § 28 Abs. 2 sind von den in § 29 Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1). Hierzu rechnet auch Besoldung, die nach Sondervorschriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zugestanden hat.

 

 

 

 

 

 

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