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Kindererziehungszeiten

 

(Auszug aus einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990 D 114 - 221.280)

 

Zeiten einer Kinderbetreuung i. S. des § 28 Abs. 3 sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw. - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des 40. Lebensjahres) je Kind entstandene Zeiten ohne Berufstätigkeit oder Ausbildung, in denen Kinder in häuslicher Gemeinschaft betreut werden, frühestens ab Geburt des 1. Kindes, längstens bis zur Volljährigkeit des jüngsten Kindes, jedoch höchstens 3 Jahre. Hierzu rechnen Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung nach § 79a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BBG § 48a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DRiG oder entsprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub oder einer Beurlaubung (vgl. § 79a Abs. 3 BBG) nicht entgegenstehen würden. Erfüllen vorhandene BesE nach dem 31. 12. 1989 den Tatbestand der Kinderbetreuung, sind vor dem 1. l.. 1990 gemäß § 31 Abs. 2 a. E berücksichtigte Zeiten eines Erziehungsurlaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres in Anspruch genommen wurden. Im Sinne des Absatzes 3 ist die Betreuung von solchen Kindern zu berücksichtigen, für die der Betreuende oder sein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehegatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat. Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von mehreren Personen betreut wurde, die als Beamte, Richter oder Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Wurde z. B. die Kinderbetreuung mit der Höchstdauer bereits bei einem leiblichen Elternteil berücksichtigt, ist die Berücksichtigung später bei einem Stiefelternteil nicht mehr möglich.

 

 

 

 

 

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