Gleitzone
 

Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts

 

(Auszug aus einer Verfügung des BMI vom 26. Mai 1993 - D 114 - 221.280 - 2/3).

 

Bei einem Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts müssen außer der grundsätzlichen Übereinstimmung im Aufbau und Inhalt des Vergütungssystems auch die bezahlungsfernen Regelungen wie

 

- Aufteilung der allgemeinen Dienstzeit nach den Grundsätzen
des BAT,

 

- grundsätzliche Übereinstimmung der Vorschriften über die
Dauer der Zahlung von Krankenbezügen mit denen des BAT,

 

- Staffelung der Kündigungsfristen nach Beschäftigungszeiten,

 

- Unkündbarkeit nach langer Beschäftigungszeit

 

vorliegen. Das Tatbestandsmerkmal „wesentlich gleichen Inhalts" ist nur dann erfüllt, wenn alle vorgenannt aufgeführten Voraussetzungen vorliegen

 

 

 

 

 

 

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