Gleitzone
 

Abrundung von Zeiten

 

(Auszug aus einer Verfügung des BMI vom 27. August 1990, D 114 -221.280)

 

Für die Berechnung der Zeiträume gilt Nr. 28.2.2 Satz 1 und 2 BBesGVwV entsprechend. Die Abrundungsvorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 3 findet nach Zusammenrechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.

 

 

 

 

 

 

 

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