Dienstaltersstufen
(BDA = Besoldungsdienstalter, VDA =
Vergütungsdienstalter)
Bei den Beamten und
Angestellten im öffentlichen Dienst richtet sich die Höhe des
Gehalts in erster Linie nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen.
Innerhalb dieser Gruppen steigt das Gehalt in unterschiedlich
vielen Lebensalter- bzw. Dienstaltersstufen von der Stufe für
Berufsanfänger bis zur Endstufe an. Bei Bediensteten, die mit
oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres in den öffentlichen
Dienst eintreten, beginnt das Ansteigen in den Altersstufen mit
dem 21. Lebensjahr bzw. im höheren Dienst mit dem 23.
Lebensjahr. Dieser Zeitpunkt wird Regel-Besoldungsdienstalter
bzw. Regel-Vergütungsdienstalter genannt. Wer später eintritt,
bei dem beginnt das BDA/VDA um einen bestimmten Zeitanteil
später. Weil somit das BDA / VDA bei jedem Bediensteten mit
einem unterschiedlichen Lebensalter beginnen kann, ist der
Zeitpunkt, ab dem das Ansteigen beginnt, für jeden Bediensteten
bei der Einstellung nach einem Kalenderdatum festzulegen und dem
Bediensteten mit einem schriftlichen Bescheid bekanntzugeben.
Mit dem so festgelegten Beginn des BDA / VDA kann später die
augenblickliche Altersstufe oder der Zeitpunkt für das Erreichen
der nächsten Altersstufe errechnet werden, ohne den Lebenslauf
des Bediensteten immer wieder von Neuem untersuchen zu müssen.
Das BDA / VDA ist somit eine wichtige Rechengröße.
Das Programm „Gehälter im
öffentlichen Dienst" benutzt das BDA / VDA ebenfalls. Es bietet
in Zeile 7 mit dem Icon „DA" einen Assistenten an, mit dem Sie
den Beginn des BDA / VDA berechnen und einen Bescheid ausdrucken
können. Sie können das Ergebnis der Berechnung über eine
Schaltfläche in die aktuelle Gehaltsberechnung übertragen. Das
Programm legt dann automatisch in Zeile 8 die entsprechende
Altersstufe fest.
Sie können die Altersstufe in
Zeile 8 wie folgt eingeben:
1. Mit dem Assistenten „DA"
in Zeile 7 (sehr empfohlen)
Bevor Sie den Assistenten
benutzen sollten Sie den Geburtstag und den Einstellungstag des
Bediensteten in die Stammdaten eingegeben haben (Icon
„Büroklammer" in Zeile 6), Mehrere Assistenten greifen auf diese
Daten zu und Sie können sich so das mehrfache Eingeben dieser
Daten ersparen. Sie können diese Daten aber auch noch im
Assistenten eingeben oder dort die vorgegebenen Daten ändern.
Wenn Sie die Berechnungsvorschrift für das BDA /VDA im Groben
kennen, werden Sie den Assistenten auf Anhieb verstehen und
bedienen können. Sollte der Assistent Rätsel aufgeben, dann
rufen Sie einfach über eine vorhandene Schaltfläche die
Berechnungsvorschrift auf.
Wenn Sie das Berechnungsergebnis des Assistenten durch Anklicken
der Schaltfläche „Übernahme" übernehmen, werden Geburtstag,
Einstellungstag und Beginn des BDA / VDA in die Stammdaten
übernommen. Zusätzlich wird der Beginn des BDA / VDA in das
Datumsfeld in Zeile 8 übertragen und die Gehaltsberechnung wird
für den laufenden Monat und die Folgemonate des aktuellen Jahres
aktualisiert.
2. Mit Hilfe des BDA /VDA
Wenn Ihnen der Beginn des BDA
/VDA bereits bekannt ist, können Sie es direkt in das Datumsfeld
in Zeile 7 eingeben. Nach Antippen der Eingabetaste wird die
Gehaltsberechnung des laufenden Monats und der Folgemonate
aktualisiert und das BDA / VDA wird in den Stammdaten (Icon
„Büroklammer" in Zeile 4) gespeichert.
3. Direkte Festlegung in
Zeile 8 (nicht empfohlen)
Die direkte Festlegung der
Altersstufe in Zeile 8 hat folgende Nachteile:
a) Das Programm kann bei der Berechnung der Folgemonate ein
Ansteigen in den Altersstufen nicht automatisch berücksichtigen.
b) Das BDA /VDA wird in Zeile 7 gelöscht, damit es bei der
Gehaltsberechnung nicht mehr benutzt werden kann und die manuell
eingegebene Altersstufe erhalten bleibt.
Angestellte unter 18 Jahren
Wenn Sie in der Auswahlbox
Nr. 7 die Option "Angestellte unter 18 Jahren" auswählen, wird
die Gesamtvergütung gemäß § 30 BAT automatisch eingestellt.
Hierzu werden folgende Voreinstellungen verändert:
Nr. 8: Grundgehalt = Stufe 1
Nr. 9: Ortszuschlag = Stufe 1
Nr. 10: Allgemeine Stellenzulage = 0 DM
Nr. 11: Zulage = 0 DM
Nr. 12: Leistungszulage = 0
Nr. 19: Einmalige Sonderzuwendung ohne Kinderzuschlag
Nr. 22: Reduzierung des Normalgehalts auf 85 %
Nr. 32: 64. Lebensjahr noch nicht vollendet
Nr. 35: Lohnsteuerklasse = I/0
Nr. 43: Kindergeld = 0
Außerdem werden in der Spalte
"T" entlang der Bruttobetragsfeldern die Einstellungen so
verändert, daß sich die Kürzung auf 85 % des Normalgehalts nur
auf die Grundvergütung, den Ortszuschlag und die Sonderzuwendung
auswirkt. |