Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Vorbemerkungen

 
13c. Zulage für Beamte des Bundeskriminalamtes

(1) 1Beamte, die beim Bundeskriminalamt verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Anlage IX. 2Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 gewährt. 3Mit der Zulage werden auch die mit der Tätigkeit allgemein verbundenen Aufwendungen abgegolten.

(2) 1Die Länder können bestimmen, dass Beamte, die bei den Landeskriminalämtern verwendet werden, eine Zulage erhalten.
2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Zulagenregelung in der Anlage IX gelten entsprechend.
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