Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Vorbemerkungen

 
5. Zulage für flugzeugtechnisches Personal, flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes

(1) Soldaten und Beamte in einer Verwendung als

     a)flugzeugtechnisches Personal

     b)flugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und als
        technisches Personal des Radarführungsdienstes sowie des Tiefflugüberwachungsdienstes

erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.

(2) Die Stellenzulage wird Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in höherwertigen Funktionen verwendet werden.

(3) Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 6, 6a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

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