Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Vorbemerkungen

 

6. Zulage für Soldaten und Beamte als fliegendes Personal

(1) Soldaten und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 16 erhalten

  1. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von ein- oder zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen oder als Waffensystemoffizier mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen strahlgetriebenen Kampf- oder Schulflugzeugen,
  2. als Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis zum Führen von sonstigen Strahlflugzeugen oder
     von sonstigen Luftfahrzeugen oder als Luftfahrzeugoperationsoffizier,
  3. als sonstige ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige
eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie entsprechend verwendet werden.
Die Stellenzulage erhöht sich bis zum31. Dezember 2014 um den Betrag nachAnlage IX für Soldaten der Luftwaffe, dieals verantwortliche Luftfahrzeugführer mitder Berechtigung eines Kommandantenauf Flugzeugen verwendet werden, fürdie eine Mindestbesatzung von zwei Luftfahrzeugführernvorgeschrieben ist.


(2) 1Die zuletzt nach Absatz 1 Satz 1 gewährte Stellenzulage wird nach Beendigung der Verwendung, auch über die Besoldungsgruppe A 16 hinaus, für fünf Jahre weitergewährt, wenn der Soldat oder Beamte

  1. mindestens fünf Jahre in einer Tätigkeit nach Absatz 1 verwendet worden ist oder
  2. bei der Verwendung nach Absatz 1 einen Dienstunfall im Flugdienst oder eine durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingte gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die die weitere Verwendung nach Absatz 1 ausschließen.

2Der Fünfjahreszeitraum der Weitergewährung der Stellenzulage verlängert sich bei Soldaten, die zur Erhaltung ihres fliegerischen Könnens verpflichtet sind, um zwei Drittel des Verpflichtungszeitraumes, höchstens jedoch um drei Jahre. 3Danach verringert sich die Stellenzulage auf 50 vom Hundert.

(3) 1Hat der Beamte oder Soldat einen Anspruch auf eine Stellenzulage nach Absatz 2 und wechselt er in eine weitere Verwendung über, mit der ein Anspruch auf eine geringere Stellenzulage nach Absatz 1 verbunden ist, so erhält er zusätzlich zu der geringeren Stellenzulage den Unterschiedsbetrag zu der Stellenzulage nach Absatz 2. 2Nach Beendigung der weiteren Verwendung wird die Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 1 und 2 nur weitergewährt, soweit sie noch nicht vor der weiteren Verwendung bezogen und auch nicht während der weiteren Verwendung durch den Unterschiedsbetrag zwischen der geringeren Stellenzulage und der Stellenzulage nach Absatz 2 abgegolten worden ist. 3Der Berechnung der Stellenzulage nach Absatz 2 Satz 3 wird die höhere Stellenzulage zugrunde gelegt.

(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten und Beamte nach Absatz 1

a)Buchstabe a in Höhe von    230,08 Euro, ab 1.7.2009:  235,83 Euro
,

b)Buchstabe b in Höhe von    184,07 Euro, ab 1.7.2009:  188,67 Euro
,

c)Buchstabe c in Höhe von    147,25 Euro, ab 1.7.2009:  150,93 Euro

ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf Jahre bezogen worden ist oder das Dienstverhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit infolge eines durch die Verwendung erlittenen Dienstunfalls oder einer durch die Besonderheiten dieser Verwendung bedingten gesundheitlichen Schädigung beendet worden ist.

(5) 1Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. 2Abweichend von Satz 1 wird die Stellenzulage nach Absatz 1 neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 gewährt, soweit sie deren Hälfte übersteigt.

(6) Der Erwerb der Berechtigung nachAbsatz 1 Satz 2 wird durch allgemeineVerwaltungsvorschrift des Bundesministeriumsder Verteidigung geregelt. Im Übrigenerlässt die oberste Dienstbehörde dieallgemeinen Verwaltungsvorschriften imEinvernehmen mit dem Bundesministeriumdes Innern.

 

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