Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Vorbemerkungen

 

6a. Zulage für Beamte und Soldaten als Nachprüfer von Luftfahrtgerät

1Beamte und Soldaten erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, wenn sie die Nachprüferlaubnis besitzen und als Nachprüfer von Luftfahrtgerät verwendet werden.
2Die Zulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Nachprüferlaubnis lediglich einschließt.
3Die Stellenzulage wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 4, 5a oder 9a nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.

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