Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Inhaltsverzeichnis





Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung A

 
Besoldungsgruppe A 13 11)

Akademischer Rat
     
-als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt 1)
Erster Kriminalhauptkommissar
Erster Polizeihauptkommissar
Kanzler Erster Klasse 2) 3)
Konservator
Konsul
Kustos
Landesanwalt 1)
Legationsrat
Oberamtsanwalt 12)
Oberamtsrat 13)
Oberrechnungsrat
     
-als Prüfungsbeamter bei einem Rechnungshof -
Pfarrer 1)
Rat
Seehauptkapitän 2) 4)
Fachschuloberlehrer - im Bundesdienst - 5) 6) 10)
Hauptlehrer
     
-als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule
       mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern -
Konrektor
    
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und
       Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
     - als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug
       oder mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern - 7)
Lehrer
    
- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf
       Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung
       entsprechenden Verwendung - 10) 16)
    -  mit fachwissenschaftlicher Ausbildung von mindestens acht Semestern Dauer in zwei
       Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Grund-, Haupt- und Realschulen erstreckt,
       bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung - 8) 10)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in Niedersachsen
       bei überwiegender Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
       entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen bei
       überwiegender Verwendung im Bereich der Sekundarstufe I - 20)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt- und Realschulen, an Mittelschulen in Sachsen,
       an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder an Regelschulen in Thüringen bei einer
       entsprechenden Verwendung - 17) 18)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I bei entsprechender Verwendung - 14)
    -  mit der Lehramtsbefähigung für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bei überwiegender
       Verwendung in der Sekundarstufe I - 20)
    -  mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei
       entsprechender Verwendung - 19) 20)

Realschullehrer
   
-  mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung
       entsprechenden Verwendung - 10)

Rektor
   
-  einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180
       bis zu 360 Schülern - 7)
Studienrat
   
-  im höheren Dienst des Bundes - 9)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer
       der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
    -  mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung
       am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 21)
    -  mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -
    -  mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
       an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
       Hochschulreife - 21)

Stabshauptmann 15)
Stabskapitänleutnant 15)
Major
Korvettenkapitän
Stabsapotheker
Stabsarzt
Stabsveterinär
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1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
2)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12.
3   )Im Auswärtigen Dienst.
4)   Im Bundesbereich.
5)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
6)   Erhält als der ständige Vertreter eines Fachschuldirektors oder als Fachvorsteher
      eine Amtszulage nach Anlage IX.
7)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)   Gilt nur für Lehrer, deren Ausbildung vor dem 1. August 1973 geregelt war.
9)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
10) Als Eingangsamt.
11)  Für Beamte des gehobenen technischen Dienstes können für Funktionen, die sich von denen
      der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H.
      der für technische Beamte ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer
      Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
12)  Für Funktionen eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft, die sich von denen der
      Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung
      bis zu 20 v.H. der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage IX
      ausgestattet werden.
13)  Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn können für Funktionen der Rechtspfleger bei Gerichten,
       Notariaten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben,
       nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 v.H. der für Rechtspfleger ausgebrachten
       Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage IX ausgestattet werden.
14)  Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v.H. der Stellen für stufenbezogen ausgebildete
      planmäßige "Lehrer" in der Sekundarstufe I (Klassen 5 bis 10), davon an Hauptschulen
      höchstens 10 v.H. der für diese Beamten an Hauptschulen vorhandenen Stellen, ausgewiesen
      werden. 2Dem Amtsinhaber kann bei Übertragung der Funktion des Schulleiters, des ständigen
      Vertreters des Schulleiters oder des Zweiten Konrektors die entsprechende Amtsbezeichnung
      verliehen werden.
15)  Für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nach Maßgabe
       sachgerechter Bewertung für bis zu 3 v.H. der Gesamtzahl der für Offiziere in dieser Laufbahn
       ausgebrachten Planstellen.
16)  Gilt nur für Lehrer in Hessen mit der Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen und
       Realschulen nach dem hessischen Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der
       jeweils geltenden Fassung sowie für Lehrer an Gymnasien, deren Ausbildung vor dem
       1. Juli 1975 geregelt war.
17)  Lehrer an Regelschulen in Thüringen führen die Amtsbezeichnung Regelschullehrer, an
       Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt die Amtsbezeichnung Sekundarschullehrer.
18)  Für dieses Amt dürfen höchstens 35 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer,
       davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen
       höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
19)  Soweit nicht in dem Amt des Studienrats.
20)  Für dieses Amt dürfen höchstens 40 v. H. der Planstellen für die genannten Lehrer,
      davon im Hauptschulbereich oder in entsprechenden schulischen Bildungsgängen
      höchstens 10 v. H. der dort für diese Lehrer vorhandenen Planstellen, ausgewiesen werden.
21)  Für dieses Amt dürfen höchstens 33 v. H. der Planstellen für die Sekundarstufe I an
      Gesamtschulen ausgewiesen werden.
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