Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
HomeScreenshotsBeschreibungkostenlosPrivatlizenz für 10 EuroUnterjährige Updates sind kostenlos.
TarifverträgeGehaltsforumImpressum

Inhaltsverzeichnis





Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung A

 
Besoldungsgruppe A 14

Akademischer Oberrat
     
-als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Arzt 1)
Chefarzt 2)
Konsul Erster Klasse
Landesanwalt 1)
Legationsrat Erster Klasse 3)
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)
Oberarzt 4)
Oberkonservator
Oberkustos
Oberrat
Pfarrer 1)
Fachschuldirektor
   
-  als Leiter einer Bundeswehrfachschule mit Lehrgängen, die zu einem Abschluss führen,
       der dem der Realschule entspricht - 5)

Fachschuloberlehrer
   
- als der ständige Vertreter des Direktors einer Fachschule als Leiter einer Fachschule
      des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 6) 7)
   -  als Stufenleiter Sekundarstufe I bei einer Bundeswehrfachschule - 6)

Konrektor
   
- als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen
      Orientierungsstufe mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
    - als der ständige Vertreter des Leiters einer selbständigen schulformunabhängigen
      Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern - 5)

Oberstudienrat
   
- im höheren Dienst des Bundes - 8)
    - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer
      der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung -
    - mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen bei Verwendung
      am Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe - 9)
    - mit der Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II bei Verwendung
      an beruflichen Schulen oder an Schulen mit dem Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen
      Hochschulreife - 9)
    - mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung -

Realschulkonrektor
   
- als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -
    - als der ständige Vertreter des Leiters einer Realschule mit mehr als 360 Schülern - 5)
Realschulrektor
   
- einer Realschule mit bis zu 180 Schülern -
    - einer Realschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 5)

Regierungsschulrat
   
- als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
    - im Schulaufsichtsdienst -

Rektor
   
- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -
    - einer Hauptschule mit Realschul- oder Aufbauzug oder
      mit einer schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180 Schülern -
    - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit bis zu 180 Schülern -
    - einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 180
      bis zu 360 Schülern - 5)

Schulrat
   
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene - 5)
Zweiter Konrektor
   
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 540 Schülern -
Zweiter Realschulkonrektor
   
- einer Realschule mit mehr als 540 Schülern -
Oberstleutnant 4)
Fregattenkapitän 4)
Oberstabsapotheker
Oberstabsarzt
Oberstabsveterinär
-----
1)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.
2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 15, A 16.
3)   Führt während der Verwendung als Leiter einer Botschaft oder Gesandtschaft die
      Amtsbezeichnung "Botschafter" oder "Gesandter".
4)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15.
5)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
6)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen.
7)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht
      als einer.
8)   Mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder beruflichen Schulen.
9)   Durch die Inanspruchnahme dieses Amtes darf die Zahl der Planstellen gemäß Fußnote 21)
     zur Besoldungsgruppe A 13 nicht überschritten werden.
Datenschutz