Gehalt: Gehälter im öffentlichen Dienst
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Inhaltsverzeichnis





Bundesbesoldungsordnung A und B
Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes
Bundesbesoldungsordnung A

 
Besoldungsgruppe A 15

Akademischer Direktor
   
- als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule -
Botschafter 1)
Botschaftsrat
Bundesbankdirektor 2)
Chefarzt 3)
Dekan
Direktor
Generalkonsul 5)
Gesandter 11)
Geschäftsführer oder vorsitzendes Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 4)
Hauptkonservator
Hauptkustos
Mitglied der Geschäftsführung einer Agentur für Arbeit 6)
Museumsdirektor und Professor
Oberarzt 6)
Oberlandesanwalt 4)
Vortragender Legationsrat
Direktor einer Fachschule
   
- als Leiter einer Fachschule des Bundes mit beruflichem Unterricht mit bis zu 360 Unterrichtsteilnehmern - 7) 8)
Realschulrektor
   
- einer Realschule mit mehr als 360 Schülern -
Regierungsschuldirektor
   
- als Dezernent (Referent) im Schulaufsichtsdienst des Bundes -
    - als Dezernent (Referent) in der Schulaufsicht auf Bezirksebene -
Rektor
   
- einer selbständigen schulformunabhängigen Orientierungsstufe mit mehr als 360 Schülern -
Schulamtsdirektor
   
- als Schulaufsichtsbeamter auf Kreisebene -
Studiendirektor
  
- als Fachberater in der Schulaufsicht, als Fachleiter oder Seminarlehrer an Studienseminaren
     oder Seminarschulen oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben - 9)

    - als der ständige Vertreter des Leiters
           einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 8)
           einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülern, 7) 8)
           eines Gymnasiums im Aufbau mit
                   mehr als 540 Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt, 7)
                   mehr als 670 Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
                   mehr als 800 Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen, 7)
           eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,
           eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern,
           eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern, 7)
           eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,
           eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder eines
           Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 7) -

   - als Leiter
          einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülern, 8)
          einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern, 7) 8)
          eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums, 7)
          eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern, 7)
          eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 7) -

   - im höheren Dienst des Bundes
         als der ständige Vertreter des Leiters einer Fachschule mit beruflichem Unterricht
         mit mehr als 360 Unterrichtsteilnehmern, 7) 8)
         zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 9) -


Oberstleutnant 6) 10)
Fregattenkapitän 6) 10)
Oberfeldapotheker
Flottillenapotheker
Oberfeldarzt
Flottillenarzt
Oberfeldveterinär
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1)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6, B 9.
2)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 5, B 6, B 9.
3)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 16.
4)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16.
5)   Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
6)   Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14.
7)   Erhält eine Amtszulage nach Anlage IX.
8)   Bei Schulen mit Teilzeitunterricht rechnen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht
      als einer.
9)   Höchstens 30 v.H. der Gesamtzahl der planmäßigen Beamten in der Laufbahn der Studienräte.
10) Auf herausgehobenen Dienstposten.
11) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16, B 3, B 6.
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