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Bundesbesoldungsordnung R Anlage III des Bundesbesoldungsgesetzes Bundesbesoldungsordnung R |
Besoldungsgruppe R 2
-als weiterer
aufsichtführender Richter - 1) Richter am Arbeitsgericht -als weiterer
aufsichtführender Richter - 1) Richter am
Bundespatentgericht -als weiterer
aufsichtführender Richter - 1) Vorsitzender Richter
am Bundesdisziplinargericht -als Abteilungsleiter
bei einer Staatsanwaltschaft bei einem
Landgericht - 6) Leitender Oberstaatsanwalt- als Leiter einer
Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht
- 10) ----- auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtführende Richter je eine
Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R
2 ausgebracht werden.
Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Gericht mit 16 und mehr
Richterplanstellen eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Amtszulage nach
Anlage IX. Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als der ständige Vertreter eines Leitenden
Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R
3 oder R 4 eine Amtszulage nach
Anlage IX.
Planstellen für Amtsanwälte eine
Amtszulage nach
Anlage IX |