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2.3 |
Abzüge |
2.3.2 |
Steuern |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | |
Ein neuer Freibetrag hat seit Anfang 2004 den Haushaltsfreibetrag abgelöst: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24 b Einkommensteuergesetz geregelt. Seine Höhe beträgt 1.308 Euro und er ist wie vorher der Haushaltsfreibetrag das einzige Merkmal der Steuerklasse 2, die damit erhalten bleibt. Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat sich während des Gesetzgebungsverfahrens
massiv dafür eingesetzt,
Ersteres ist mit vielen Anstrengungen
geglückt. der Leistungsfähigkeit entspricht. Auch die Bedingungen für den Anspruch auf den Freibetrag haben gravierende Mängel. Entlastung nur für „echte" Alleinerziehende Was sind „echte" Alleinerziehende? Die Voraussetzungen sind komplizierter, als es auf den ersten Blick scheint. Hier die grundsätzlichen Fälle für die neue Steuerklasse 2:
(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige
können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem
Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag nach
§ 32
Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.
2Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes
1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die
Anwendung des Splitting-Verfahrens (§
26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach
§ 32
Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind
im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach
§ 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach
§ 32
Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der
Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
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