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2.3

Abzüge

2.3.2

Steuern

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

   

Ein neuer Freibetrag hat seit Anfang 2004 den Haushaltsfreibetrag abgelöst:

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24 b Einkommensteuergesetz

geregelt. Seine Höhe beträgt 1.308 Euro und er ist wie vorher der Haushaltsfreibetrag

das einzige Merkmal der Steuerklasse 2, die damit erhalten bleibt.

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter hat sich während des Gesetzgebungsverfahrens

massiv dafür eingesetzt,
- erstens die Steuerklasse 2 zu erhalten und
- zweitens eine möglichst hohe Entlastung zu erreichen.

Ersteres ist mit vielen Anstrengungen geglückt.
Die Entlastung fällt jedoch bei weitem nicht so aus, dass sie dem Grundsatz

der Leistungsfähigkeit entspricht. Auch die Bedingungen für den Anspruch auf den Freibetrag

haben gravierende Mängel.

Entlastung nur für „echte" Alleinerziehende

Was sind „echte" Alleinerziehende? Die Voraussetzungen sind komplizierter, als es auf

den ersten Blick scheint.

Hier die grundsätzlichen Fälle für die neue Steuerklasse 2:

  1. Alleinerziehende wohnen mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren in einer
    gemeinsamen Wohnung, es darf keine zweite erwachsene Person in dieser
    Wohnung gemeldet sein.

  2. Alleinerziehende mit mehreren Kindern erhalten Steuerklasse 2, solange das jüngste
    Kind noch nicht 18 Jahre alt ist und für die anderen (volljährigen) Kinder ein
    Kindergeldanspruch besteht.

  3. Alleinerziehende und ihr/sein Kind sind in der gemeinsamen Wohnung mit Hauptwohnsitz
    gemeldet.

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.
2
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
3
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
 
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
3
Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
 
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

 

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