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Einkommensteuergesetz (EStG)

2..    Einkommen
2.8 Die einzelnen Einkunftsarten
h) Gemeinsame Vorschriften

§ 24   (Ohne Titel)

§ 24a Altersentlastungsbetrag

§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

§ 24c (weggefallen)


§ 24     EStR

Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 gehören auch
1.
Entschädigungen, die gewährt worden sind
a)
als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
b)
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
c)
als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
2.
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
3.
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.

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§ 24a Altersentlastungsbetrag   EStR

1 Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind.
2
Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
1.
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;
2.
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
3.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b;
4.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
5.
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a.
3Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte.
4
Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
5
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
------------------------------------------------------
    Das auf die     I    Altersentlastungsbetrag
   Vollendung des   ----------------------------------
  64. Lebensjahres  I    in % der    I  Höchstbetrag
     folgende       I   Einkünfte    I     in Euro
   Kalenderjahr     I                I
------------------------------------------------------
       2005                40,0            1.900
       2006                38,4            1.824
       2007                36,8            1.748
       2008                35,2            1.672
       2009                33,6            1.596
       2010                32,0            1.520
       2011                30,4            1.444
       2012                28,8            1.368
       2013                27,2            1.292
       2014                25,6            1.216
       2015                24,0            1.140
       2016                22,4            1.064
       2017                20,8              988
       2018                19,2              912
       2019                17,6              836
       2020                16,0              760
       2021                15,2              722
       2022                14,4              684
       2023                13,6              646
       2024                12,8              608
       2025                12,0              570
       2026                11,2              532
       2027                10,4              494
       2028                 9,6              456
       2029                 8,8              418
       2030                 8,0              380
       2031                 7,2              342
       2032                 6,4              304
       2033                 5,6              266
       2034                 4,8              228
       2035                 4,0              190
       2036                 3,2              152
       2037                 2,4              114
       2038                 1,6               76
       2039                 0,8               38
       2040                 0,0                0
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§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.
2
Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist.
3
Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 besteht.
 
(2) 1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2
Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft).
3
Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
 
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.

§ 24c (weggefallen)

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