§ 24 (Ohne Titel)
§ 24a Altersentlastungsbetrag
§ 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
§ 24c (weggefallen)
Zu den Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 1 gehören auch
- 1.
-
Entschädigungen, die gewährt worden sind
- a)
-
als Ersatz für entgangene oder entgehende
Einnahmen oder
- b)
-
für die Aufgabe oder Nichtausübung einer
Tätigkeit, für die Aufgabe einer
Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft
auf eine solche;
- c)
-
- 2.
-
Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne
des
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 oder aus einem früheren
Rechtsverhältnis im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 bis
7, und zwar auch dann, wenn sie dem
Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- 3.
-
Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von
Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf
solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen,
die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für
öffentliche Zwecke zusammenhängen.

1 Der Altersentlastungsbetrag ist bis
zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem
Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der
positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus
nichtselbständiger Arbeit sind.
2Bei
der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
- 4.
-
- 5.
-
3Der Altersentlastungsbetrag wird
einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des
Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das
64. Lebensjahr vollendet hatte.
4Im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur
Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten
gesondert anzuwenden.
5Der maßgebende
Prozentsatz und der Höchstbetrag des
Altersentlastungsbetrags sind der nachstehenden Tabelle zu
entnehmen:
------------------------------------------------------
Das auf die I Altersentlastungsbetrag
Vollendung des ----------------------------------
64. Lebensjahres I in % der I Höchstbetrag
folgende I Einkünfte I in Euro
Kalenderjahr I I
------------------------------------------------------
2005 40,0 1.900
2006 38,4 1.824
2007 36,8 1.748
2008 35,2 1.672
2009 33,6 1.596
2010 32,0 1.520
2011 30,4 1.444
2012 28,8 1.368
2013 27,2 1.292
2014 25,6 1.216
2015 24,0 1.140
2016 22,4 1.064
2017 20,8 988
2018 19,2 912
2019 17,6 836
2020 16,0 760
2021 15,2 722
2022 14,4 684
2023 13,6 646
2024 12,8 608
2025 12,0 570
2026 11,2 532
2027 10,4 494
2028 9,6 456
2029 8,8 418
2030 8,0 380
2031 7,2 342
2032 6,4 304
2033 5,6 266
2034 4,8 228
2035 4,0 190
2036 3,2 152
2037 2,4 114
2038 1,6 76
2039 0,8 38
2040 0,0 0
------------------------------------------------------

(1) 1Allein stehende Steuerpflichtige
können einen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro im
Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu
ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld zusteht.
2Die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in
der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet
ist.
3Ist das Kind bei mehreren
Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach
Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach
§ 64
Abs. 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in
denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach
§ 32 Abs. 6
besteht.
(2) 1Allein stehend im Sinne des
Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die
Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens
( § 26 Abs. 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine
Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag
nach
§ 32 Abs. 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um
ein Kind im Sinne des
§ 63 Abs. 1 Satz 1, das einen Dienst
nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 leistet oder eine
Tätigkeit nach
§ 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ausübt.
2Ist
die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der
Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass
sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet
(Haushaltsgemeinschaft).
3Diese
Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige
und die andere Person leben in einer eheähnlichen
Gemeinschaft oder in einer eingetragenen
Lebenspartnerschaft.
(3) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die
Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben,
ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein Zwölftel.
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