(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer
nach § 1 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht
unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig
behandelt wird und
-
in einem Versicherungspflichtverhältnis zur
Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28
Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
-
als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes
erhält oder als Missionar der Missionswerke und
-gesellschaften, die Mitglieder oder
Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes
Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen
e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der
Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer
Missionen sind, tätig ist oder
-
eine nach § 123a des
Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des
Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des
Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb
Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
-
als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des
zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die
Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt
und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) 1Kindergeld für sich selbst
erhält, wer
-
in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat,
-
Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht
kennt und
-
nicht bei einer anderen Person als Kind zu
berücksichtigen ist.
2§ 2 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5
sind entsprechend anzuwenden. 3Im Fall des § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres gewährt.
(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält
Kindergeld nur, wenn er
-
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
-
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat,
es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
-
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes
erteilt,
-
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für
einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
-
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen
eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den
§§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 des
Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
-
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte
Aufenthaltserlaubnis besitzt und
-
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig,
gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält
und
-
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist,
laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch
Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in
Anspruch nimmt.

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