(1) § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die
bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für
den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers
oder Berechtigten und für die sonstigen Personen, bei denen die
bezeichneten Kinder berücksichtigt werden.
(2) Soweit es zur Durchführung des § 2 erforderlich ist, hat der
jeweilige Arbeitgeber der in diesen Vorschriften bezeichneten
Personen auf Verlangen der zuständigen Stelle eine Bescheinigung
über den Arbeitslohn, die einbehaltenen Steuern und Sozialabgaben
sowie den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Freibetrag
auszustellen.
(3) Die Familienkassen können den nach Absatz 2 Verpflichteten eine
angemessene Frist zur Erfüllung der Pflicht setzen.
