(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag werden monatlich gezahlt.
(2) Auszuzahlende Beträge sind auf Euro abzurunden, und zwar unter
50 Cent nach unten, sonst nach oben.
(3) § 45 Abs. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine
Anwendung.
(4) Ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt ist
abweichend von § 44 Abs. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für
die Zukunft zurückzunehmen; er kann ganz oder teilweise auch für die
Vergangenheit zurückgenommen werden.
