§ 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt
für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld
oder Kinderzuschlag gegen einen späteren Anspruch auf Kindergeld
oder Kinderzuschlag eines oder einer mit dem Erstattungspflichtigen
in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit
es sich um laufendes Kindergeld oder laufenden Kinderzuschlag für
ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden konnte.

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