(1) 1Für die Entgegennahme des Antrags und
die Entscheidungen über den Anspruch ist die Familienkasse (§ 7 Abs.
2) zuständig, in deren Bezirk der Berechtigte seinen Wohnsitz hat.
2Hat der Berechtigte keinen
Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Familienkasse
zuständig, in deren Bezirk er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3Hat der Berechtigte im
Geltungsbereich dieses Gesetzes weder einen Wohnsitz noch einen
gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Familienkasse zuständig, in deren
Bezirk er erwerbstätig ist.
4In den übrigen Fällen ist die
Familienkasse Nürnberg zuständig.
(2) Die Entscheidungen über den Anspruch trifft die Leitung der
Familienkasse.
(3) Der Vorstand der Bundesagentur kann für bestimmte Bezirke oder
Gruppen von Berechtigten die Entscheidungen über den Anspruch auf
Kindergeld einer anderen Familienkasse übertragen.
