(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
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entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 10 Abs. 1 auf
Verlangen nicht die leistungserheblichen Tatsachen angibt
oder Beweisurkunden vorlegt,
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entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch eine Änderung in den Verhältnissen, die für
einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderzuschlag erheblich
ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig mitteilt oder
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entgegen § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 auf Verlangen eine
Bescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig ausstellt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) § 66 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten sind die Familienkassen.
