1Soweit in diesem Gesetz Ansprüche
Deutschen vorbehalten sind, haben Angehörige der anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Flüchtlinge und
Staatenlose nach Maßgabe des Vertrages zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft und der auf seiner Grundlage
erlassenen Verordnungen die gleichen Rechte.
2Auch im Übrigen bleiben die
Bestimmungen der genannten Verordnungen unberührt.
