(1) Ist für die Nachzahlung und Rückforderung von Kindergeld und
Zuschlag zum Kindergeld für Berechtigte mit geringem Einkommen
der Anspruch eines Jahres vor 1996 maßgeblich, finden die §§ 10,
11 und 11a in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung
Anwendung.
(2) Verfahren, die am 1. Januar 1996 anhängig sind, werden nach
den Vorschriften des Sozialgesetzbuches und des
Bundeskindergeldgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1995
geltenden Fassung zu Ende geführt, soweit in § 78 des
Einkommensteuergesetzes nichts anderes bestimmt ist.
