(1) 1§ 1 Abs. 3 in der am 19. Dezember
2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung
über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht
bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den
Antragsteller günstiger ist.
2In diesem Fall werden die
Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den
Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den
Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes
gleichgestellt.
(2) § 5 Abs. 2 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 46) ist letztmals
für das Kalenderjahr 1997 anzuwenden, so dass Kindergeld auf
einen nach dem 31. Dezember 1997 gestellten Antrag rückwirkend
längstens bis einschließlich Juli 1997 gezahlt werden kann.
(3) In Fällen, in denen die Entscheidung über die Höhe des
Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1.
Januar 1994 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht bestandskräftig
geworden ist, ist statt des § 3 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in
der Fassung des Ersten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-,
Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl.
I S. 2353) § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 dieses Gesetzes in der am 23.
Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(4)
1§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2
und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli
2006 (BGBl. I S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006
das 24. Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass
jeweils an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahres" die Angabe
"26. Lebensjahres" und an die Stelle der Angabe "25. Lebensjahr"
die Angabe "26. Lebensjahr" tritt; für Kinder, die im
Kalenderjahr 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendeten, sind
§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und 3 weiterhin in der bis zum
31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
2§ 1 Abs. 2 Satz 3 und § 2 Abs. 2 und
3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl.
I S. 1652) sind erstmals für Kinder anzuwenden, die im
Kalenderjahr 2007 wegen einer vor Vollendung des 25.
Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder
seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007
in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor
Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich
selbst zu unterhalten, ist § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 weiterhin in
der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
3§ 2 Abs. 3 Satz 1 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1652) ist für Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 24.
Lebensjahr vollendeten, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle der Angabe "über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus“ die
Angabe "über das 21. oder 26. Lebensjahr hinaus" tritt; für
Kinder, die im Kalenderjahr 2006 das 25., 26. oder 27.
Lebensjahr vollendeten, ist § 2 Abs. 3 Satz 1 weiterhin in der
bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.
