1In Fällen, in denen die Entscheidung
über die Höhe des Kindergeldanspruchs für Monate in dem Zeitraum
zwischen dem 1. Januar 1983 und dem 31. Dezember 1995 noch nicht
bestandskräftig geworden ist, kommt eine von den §§ 10 und 11 in
der jeweils geltenden Fassung abweichende Bewilligung von
Kindergeld nur in Betracht, wenn die Einkommensteuer formell
bestandskräftig und hinsichtlich der Höhe der Kinderfreibeträge
nicht vorläufig festgesetzt sowie das Existenzminimum des Kindes
nicht unter der Maßgabe des § 53 des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei belassen worden ist.
2Dies ist vom
Kindergeldberechtigten durch eine Bescheinigung des zuständigen
Finanzamtes nachzuweisen.
3Nach
Vorlage dieser Bescheinigung hat die Familienkasse den vom
Finanzamt ermittelten Unterschiedsbetrag zwischen der
festgesetzten Einkommensteuer und der Einkommensteuer, die nach
§ 53 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen gewesen
wäre, wenn die Voraussetzungen nach § 53 Satz 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes vorgelegen hätten, als zusätzliches
Kindergeld zu zahlen.
