(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld und
Kinderzuschlag gewährt.
(2) 1Erfüllen für ein Kind mehrere
Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so werden das Kindergeld
und der Kinderzuschlag derjenigen Person gewährt, die das Kind
in ihren Haushalt aufgenommen hat.
2Ist ein Kind in den
gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen
Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden,
bestimmen diese untereinander den Berechtigten.
3Wird eine Bestimmung nicht
getroffen, bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den
Berechtigten.
4Antragsberechtigt ist, wer ein
berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.
5Lebt ein Kind im gemeinsamen
Haushalt von Eltern und Großeltern, werden das Kindergeld und
der Kinderzuschlag vorrangig einem Elternteil gezahlt; sie
werden an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil
gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich
verzichtet hat.
(3)
1Ist das Kind nicht in den
Haushalt einer der Personen aufgenommen, die die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, wird das Kindergeld
derjenigen Person gewährt, die dem Kind eine Unterhaltsrente
zahlt.
2Zahlen mehrere
anspruchsberechtigte Personen dem Kind Unterhaltsrenten, wird
das Kindergeld derjenigen Person gewährt, die dem Kind laufend
die höchste Unterhaltsrente zahlt.
3Werden gleich hohe
Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem
Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer
das Kindergeld erhalten soll.
4Wird eine Bestimmung nicht
getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
