(1)
1Kindergeld wird nicht für ein
Kind gewährt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen
ist oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
-
Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen
Rentenversicherungen,
-
Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands
gewährt werden und dem Kindergeld oder einer der unter
Nummer 1 genannten Leistungen vergleichbar sind,
-
Leistungen für Kinder, die von einer zwischen- oder
überstaatlichen Einrichtung gewährt werden und dem
Kindergeld vergleichbar sind.
2Steht ein Berechtigter in einem
Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach
§ 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er
versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch oder steht er in Deutschland in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein
Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit
Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter,
Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen
Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2)
1Ist in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag der anderen Leistung niedriger als
das Kindergeld nach § 6, wird Kindergeld in Höhe des
Unterschiedsbetrages gezahlt.
2Ein Unterschiedsbetrag unter 5
Euro wird nicht geleistet.
